Ausgabe 14/2016: »Grenzen der Mitbestimmung kennen ...«
Zum Archiv Gratis-Newsletter anfordernSehr geehrte Damen und Herren,
beim betrieblichen Eingliederungsmanagement darf der Betriebsrat mitbestimmen. Dieses Recht auf Mitbestimmung kennen Sie, denn es ist im Betriebsverfassungsgesetz § 87 Abs. 1 Nr. 7 verankert. Es umfasst Maßnahmen, die dem Gesundheitsschutz dienen, an denen der Betriebsrat mitwirken darf, kann und sollte. Doch bis wo genau reichen diese Beteiligungsrechte? Wie weit darf sich der Betriebsrat aus dem Fenster lehnen?
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