13.09.2024 — Von
. Quelle:Bei diesen Maßnahmen, die das bisherige Jahressteuergesetz 2024 ergänzen sollen, handelt es sich zum einen um alljährlich wiederkehrende routinemäßige tarifliche Korrekturen zum Abbau der inflationsbedingten kalten Progression, die rückwirkend zum 01.01.24 bzw. zum 01.01.25 in Kraft treten sollen. Zum anderen handelt es sich um die Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Überführung der Steuerklassenkombination III / V in das Faktorverfahren zum 01.01.30.
Die steuerlichen Grundfreibeträge sollen
rückwirkend zum 01.01.24 | von 11.604 Euro | um 180 Euro | auf 11.784 Euro |
um 01.01.25 | von 11.784 Euro | um 300 Euro | auf 12.336 Euro |
zum 01.01.26 | von 12.084 Euro | um 252 Euro | auf 12.336 Euro |
angehoben werden. Für Verheiratete ergeben sich die doppelten Werte.
Im Gegensatz zu den Anpassungen in den Vorjahren fallen die Erhöhungen der steuerlichen Grundfreibeträge moderater aus. Der Gesetzgeber scheint davon auszugehen, dass die Preissteigerungsrate künftig geringer ausfällt.
Die Kinderfreibeträge sollen von derzeit 6.384,00 Euro zum 01.01.25 auf voraussichtlich 6.612,00 Euro und zum 01.01.26 auf voraussichtlich 6.828,00 Euro ansteigen.
ab 01.01.25 | Veränderung | ||
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pro Kind für jeden Elternteil | 3.306,00 | 114,00 | 3,6 % |
pro Kind für beide Elternteile | 6.612,00 | 228,00 | 3,6 % |
ab 01.01.26 | Veränderung | ||
---|---|---|---|
pro Kind für jeden Elternteil | 3.414,00 | 108,00 | 3,3 % |
pro Kind für beide Elternteile | 6.828,00 | 216,00 | 3,3 % |
Auch bei den Kinderfreibeträgen fallen die Anpassungen deutlich moderater aus als in den Vorjahren.
Das Kindergeld soll zum 01.01.25 von bislang 250 Euro um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind angehoben werden.
Ehegatten oder Lebenspartner derzeit können wählen, ob sie für den Lohnsteuerabzug beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden oder ob der Höherverdienende nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden soll. Die Steuerklassenkombination III / V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner ungefähr der voraussichtlichen Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
Bei abweichenden Verhältnissen kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III / V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen haben die Ehegatten oder Lebenspartner die Möglichkeit, sich für die Steuerklassenkombination IV / IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen. Im Gegenzug entfällt für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. Diese Steuerklassenkombination ist sinnvoll, wenn beide Partner Einkünfte in ähnlicher Höhe haben.
Alternativ zur Steuerklassenkombination III / V kann derzeit die Steuerklassenkombination IV / IV mit Faktorverfahren gewählt werden. Durch die Steuerklassenkombination IV / IV in Verbindung mit dem auf Antrag vom Finanzamt zu berechnenden und als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu bildenden Faktor ergibt sich die Lohnsteuer durch Anwendung des Grundfreibetrags und des Faktors entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens in exakterer Größenordnung. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der auf Antrag vom Finanzamt bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten oder Lebenspartner berechnet wird.
Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert. Damit können höhere Steuernachzahlungen bzw. Vorauszahlungen vermieden werden.
Im Ergebnis führt die Steuerklassenkombination IV / IV mit Faktorverfahren zu einer anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern als die Steuerklassenkombination III / V.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die jeweils gewählte Steuerklassenkombination auch die Höhe evtl. Lohnersatzleistungen oder die Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit beeinflussen kann.
Im Koalitionsvertrag hat die Ampelkoalition vereinbart, dass die Steuerklassenkombination III / V in das Faktorverfahren übergeführt werden sollen. Mit dem Faktorverfahren soll die Steuerbelastung gerechter auf die Eheleute bzw. Lebenspartner verteilt werden.
Mit der Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren für soll der Lohnsteuerabzug zum 01.01.30 vereinfacht werden. Mit dem Faktorverfahren kann die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn berücksichtigt werden und damit eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung anhand der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft gemeinsam bezogenen Arbeitslöhne erreicht werden.
Bei den Lohnsteuerabzugsbeträgen handelt es sich grundsätzlich um Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer. Durch die Anwendung der Steuerklassenkombination II / V bzw. IV / IV mit Faktor ergeben sich unter dem Strich keine Steuervor- oder Nachteile. Es ergeben sich lediglich genauere Lohnsteuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des jeweiligen Lohnzuflusses. Die endgültige Höhe der Lohnsteuerabzugsbeträge ergibt sich erst im Rahmen der Veranlagung zu Einkommensteuer.
Politisch heftig umstritten ist derzeit die in Erwägung gezogene Abschaffung der Splittingtabelle. Diverse Kritiker des Ehegattensplittings möchten die Splittingtabelle abschaffen, weil sie diese für nicht mehr zeitgemäß halten und die Auffassung vertreten, die Anwendung der Splittingtabelle verschaffe Verheirateten ungerechtfertigte Steuervorteile. Darüber hinaus gehen die Kritiker davon aus, dass die Abschaffung der Splittingtabelle zu Mehrbeschäftigung führen und den Fachkräftemangel reduzieren würde.
Hierbei wird übersehen, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehen und die Abschaffung der Splittingtabelle als verfassungsrechtlich bedenklich anzusehen ist. Ob die in Erwägung gezogene Abschaffung der Splittingtabelle tatsächlich zu mehr Steuergerechtigkeit und Mehrbeschäftigung beitragen könnte, mag einmal dahingestellt bleiben. Fest steht jedoch, dass diese Maßnahme bei den Ehegatten oder Lebenspartnern, die Einkommen in unterschiedlicher Höhe beziehen, zu einer nicht unerheblichen steuerlichen Mehrbelastung führen wird.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Abschaffung der Splittingtabelle kein Thema und darf daher nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung des Faktorverfahrens ab 01.01.30 gebracht werden.
Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.