19.06.2024 — Von Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
Die organisatorische Abwicklung der Gewährung der Energiepreispauschale sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Energiepreispauschale hat der Gesetzgeber auf die Arbeitgeber übertragen, soweit sich der Empfänger dieser staatlichen Subvention in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis befand.
Um Besserverdienende nicht zu übervorteilen und Geringverdiener nicht zu diskriminieren hat der Gesetzgeber die Einführung einer Sozialkomponente beschlossen. Soweit die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde, musste die Energiepreispauschale als sonstiger Bezug vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung der Lohnsteuerpflicht unterworfen werden.
Streitig war in diesem Zusammenhang, ob die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Energiepreispauschale in §§ 112 ff. EStG rechtmäßig sind, ob in formaler Hinsicht überhaupt eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz vorgelegen hat und ob diese staatliche Subvention materiell-rechtlich ohne Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG zugeordnet werden kann. Das Finanzgericht Münster hat in einem ersten Urteil klargestellt, dass die Maßnahmen des Gesetzgebers rechtmäßig und aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sind.
Mit Urteil vom 17.04.24, 14 K 1425/23 E hat das Finanzgericht Münster klargestellt, dass die entsprechende Klage eines Arbeitnehmers unbegründet ist. Dieser war der Meinung, das Finanzamt hätte die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro zu Unrecht als steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG behandelt und zu Unrecht der Lohnversteuerung unterworfen.
Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale im Gesetzgebungsverfahren den Einnahmen aus § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zugeordnet. Daher kommt es auf einen Veranlassungszusammenhang dieser Einnahme mit der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung nicht an. Das Finanzgericht ist auch nicht von der vom Arbeitnehmer vorgetragenen vermeintlichen Verfassungswidrigkeit der Höhe der Besteuerung der Energiepreispauschale überzeugt. Die formelle Verfassungsmäßigkeit ist durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Maßgabe von Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 GG gegeben. Auch in materieller Hinsicht ist die Regelung in § 119 Absatz 1 Satz 1 EStG verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Artikel 3 Absatz 1 GG.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG hat der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Das Finanzgericht Münster stellte klar, dass keine Ungleichbehandlung durch die Besteuerung der Energiepreispauschale vorliegt. Die Besteuerung wird bei den anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen unterschiedslos vorgenommen. Eine Ausnahme bestand nach Maßgabe von § 119 Absatz 1 Satz 2 EStG nur bei Mini-Jobbern, bei denen der Arbeitslohn pauschal nach § 40a EStG besteuert wird.
Darüber hinaus besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, die Einkommensbesteuerung nur auf das Markteinkommen zu begrenzen. Bei der Entscheidung, die Energiepreispauschale der Versteuerung zu unterwerfen, hat sich der Gesetzgeber nach Überzeugung des Gerichts auf einen legitimen, nachvollziehbaren, sachlichen Grund gestützt. Es bestehen keine Bedenken, dass die vorgetragenen Regelungen systemwidrig seien, weil sie nicht den Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 EStG entsprechen.
Fußnoten
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