Ausgabe 14/2014: »Falls es mal wieder länger dauert ...«
Zum Archiv Gratis-Newsletter anfordernSehr geehrte Damen und Herren,
der Arbeitgeber ist laut § 84 Abs. 2 SGB IX zu einem BEM verpflichtet, wenn ein Beschäftigter im Laufe eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig war.
Doch wer genau ist nun zuständig? Der BEM-Beauftragte? Der BEM-Verantwortliche? Der Betriebsrat? Der Gleichstellungsbeauftragte?
In unseren beiden Seminaren zum Thema betriebliches Eingliederungsmanagement und krankheitsbedingte Kündigung erhalten Sie einen umfassenden Einblick ins Einglierdungsmanagement und erfahren, wer für welche Problematik zuständig ist und welche Aufgaben der Disability Manager wie erfüllen muss:
AnzeigeWas muss ein Disability Manager wissen? | Eingliederungsmanagement und krankheitsbedingte Kündigung |
Erfahren Sie alles über das betriebliche Eingliederungsmanagement und wie Sie es professionell und zielgerichtet umsetzen. | Sie erhalten einen umfassenden Überblick über die Einführung des betrieblichen Eingliederungsmanagement und die Voraussetzungen für den Ausspruch von krankheitsbedingten Kündigungen. |
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