Ausgabe 48/2012: »Mitarbeiterjahresgespräche: Darf der Betriebsrat dabei sein?«
Zum Archiv Gratis-Newsletter anfordernSehr geehrte Damen und Herren,
das Jahresende naht und in vielen Unternehmen stehen die Mitarbeiterjahresgespräche an. Nach § 82 BetrVG (Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers) kann hier auch der Betriebsrat hinzugezogen werden. Da es dabei meist um konkrete Leistungsbeurteilungen oder Maßnahmen bezüglich des Arbeitsentgeltes geht, liegt ein ausreichender Grund für das Hinzuziehen eines Betriebsratsmitglieds vor.
Die vermeintliche Überzahl der Arbeitgeberseite, die sich aus mehreren Beteuiligten zusammensetzen kann (Vorgesetzter, Geschäftsführer, Personalchef, Abteilungsleiter etc.), wird auf diese Weise etwas ausgeglichen. Zudem hilft der Rückhalt des Betriebsrates, die eigenen Gehaltsvorstellungen aktiver zu vertreten. Denn Mitarbeiterjahresgespräche sind nämlich auch für den Arbeitnehmer eine Chance: Mit dem Verweis auf erbrachte Leistungen lassen sich Gehalterhöhungen jetzt deutlich vehementer vertreten.
Doch viele sind dabei unsicher: "Was ist ein angebrachtes Gehalt für meine Position?" Einen knappen Leitfaden finden dazu Sie in unserem Thema der Woche.
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