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Unzulässige reine Briefwahl

02.05.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Betriebsrat spezial.

Betriebsratswahl bei den Stadtwerken Wolfsburg ist unwirksam

Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 09.03.2011 hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen die Beschwerde des Betriebsrates der Stadtwerke Wolfsburg gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 04.05.2010 zurückgewiesen. Auf Antrag von 5 Arbeitnehmern der Stadtwerke hatte das Arbeitsgericht die im März 2010 durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam erklärt.

Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Wahl unzulässigerweise als reine Briefwahl durchgeführt worden sei. Hierfür habe es aber an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 24 der Wahlordnung gefehlt. Aus diesem Grund hat das Gericht die ebenfalls umstrittene Frage offen gelassen, ob die Wahl auch wegen der Beteilung der Mitarbeiter der LSW LandE-Stadtwerke Braunschweig GmbH & Co. KG unwirksam ist.

Die Rechtsbewschwerde an das Bundesarbeitgsgericht hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts nicht zugelassen.

Quelle: Niedersächsische Arbeitesgerichtbarkeit
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