02.04.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bremer Inkasso GmbH.
Unternehmer A sitzt am Frühstückstisch und liest die Tageszeitung. Dabei stößt er auf die Todesanzeige seines Kunden B, der ihm für eine LKW-Ladung Pflastersteine noch immer 6.540 Euro schuldet. A ist fassungslos. Ist seine Forderung mit dem Tod seines Kunden nun auch „gestorben“? A erinnert sich gehört zu haben, dass man auch Schulden erben (und somit auch vererben) kann, weiß aber nicht, was er jetzt tun muss, um Genaueres zu erfahren. „Da ist A kein Einzelfall“, weiß Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, aus seinem Arbeitsalltag zu berichten. „Es kommt immer wieder vor, dass sich Gläubiger an uns wenden, die vom Tod eines Schuldners erfahren haben. Natürlich passiert es auch, dass ein Schuldner im Laufe eines Inkassomandats verstirbt. Der Gesetzgeber hat das Erbrecht umfänglich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.“ Nachfolgend gibt Drumann einige Tipps, wie man als Gläubiger im Falle des Versterbens eines Schuldners vorgehen kann bzw. sollte.
„Um letzte Unsicherheit darüber zu beseitigen, ob es sich tatsächlich um den Schuldner handelt, sollte man durch Beantragung einer entsprechenden Auskunft beim Einwohnermeldeamt eine Bestätigung darüber einholen. Schließlich könnte es sich um eine Verwechslung handeln oder eine Namensgleichheit vorliegen. Eine solche Anfrage kann auch beim Standesamt gestellt werden. Örtlich zuständig ist das Amt am letzten Wohnsitz des Schuldners. Ist der Geburtsort bekannt, kann die Anfrage auch an das Standesamt gerichtet werden, bei dem die Geburt des Schuldners registriert wurde, da dieses Amt dann auch im Fall des Ablebens entsprechend benachrichtigt wird, § 60 PStV (Personenstandsverordnung). Auch Mitteilungen wie z. B. ‚Hast Du schon gehört, Kunde B soll verunglückt sein…‘ sollte man sorgfältig prüfen, denn nicht immer wird alles richtig weitergegeben oder verstanden.“
„Man sollte sodann prüfen, ob die Forderung fällig ist bzw. ob sich der Verstorbene sogar bereits im Zahlungsverzug befunden hat. Liegt Fälligkeit, aber noch kein Verzug vor, kann man ggf. eventuelle Erben zur Zahlung mahnen, um so den Verzug herbeizuführen. Eine Mahnung vor Fälligkeit ist hingegen unwirksam. Das Vorliegen eines Zahlungsverzuges wiederum ist Voraussetzung dafür, dass der Erbe ggf. auch für den Verzugsschaden wie z. B. Rechtsanwalts- oder Inkassokosten, Verzugszinsen, Mahngebühren etc. aufkommen muss.“
„Hatte der Gläubiger zu Lebzeiten seines Schuldners bereits mit der Zwangsvollstreckung wegen der Forderung begonnen, so kann er diese in den Nachlass fortsetzen, ohne dass der Titel auf Erben umgeschrieben werden müsste. In bestimmten Fällen ist der Erbe oder sonst ein vom Gericht bestellter Vertreter aber doch hinzuzuziehen. Wurde nur eine Vollstreckungsmaßnahme ‚rechtzeitig‘ begonnen, so kann der Gläubiger auch nach dem Tod des Schuldners noch weitere Maßnahmen beantragen. Dies bietet sogar eine besondere Chance für Gläubiger: Regelungen zum Pfändungsschutz gelten jetzt grundsätzlich nicht mehr – und einen Schuldner, der absolut nichts hat, gibt es wohl kaum. Liegt zwar ein Vollstreckungstitel gegen den Verstorbenen vor, hatte die Zwangsvollstreckung aber noch nicht begonnen, so kann gleichwohl noch in den Nachlass vollstreckt werden – allerdings ist hier eine Umschreibung des Titels auf den oder die Erben erforderlich; bis zur Annahme der Erbschaft kann sie nur auf die von einem Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben erfolgen.“
„Liegen die Voraussetzungen nicht vor, sofort in den Nachlass zu vollstrecken, sollte die Erbenermittlung beginnen. Ein Erbe wird Rechtsnachfolger des verstorbenen Schuldners (Erblassers). Um festzustellen, ob ein oder mehrere Erben vorhanden sind, empfiehlt es sich, zuerst beim zuständigen Standesamt eine Kopie der Sterbeurkunde einholen. Mit dieser kann dann beim Nachlassgericht (Abteilung im zuständigen Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen letzten Wohnsitz hatte) in Erfahrung gebracht werden, ob Nachlassvorgänge vorhanden sind oder ob z. B. ein Nachlasspfleger eingesetzt wurde. Ist ein Erbe ermittelt – was mitunter langwierig und kompliziert ist –, kann der Gläubiger versuchen, von ihm Erfüllung seiner Forderung zu erhalten; denn der Erbe haftet sowohl mit dem Nachlass als auch mit dem eigenen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen (bei Erbengemeinschaften jeder einzelne Erbe aber u. U. nur zum Teil).“
„Da die Haftung des Erben mit dem eigenen Vermögen erst dann feststeht und da ein Anspruch erst dann auch gerichtlich gegen einen Erben geltend gemacht werden kann, wenn dieser die Erbschaft angenommen hat, hat diese Frage Gewicht. Generell hat nämlich jeder Erbe das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen. Eine Erbschaft gilt als angenommen, wenn die Erbausschlagungsfrist von normalerweise sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft verstrichen ist (§§ 1943, 1944 BGB). Die Annahme einer Erbschaft bedarf keiner bestimmten Form. Die Ausschlagung hingegen muss gegenüber dem Nachlassgericht fristgemäß und in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Dem fristgerechten Zugang der Ausschlagung beim Nachlassgericht in korrekter Form kommt große Bedeutung zu.“
„Wir haben es schon häufiger erlebt, dass alle Angehörigen die Erbschaft ausgeschlagen haben, weil man die Überschuldung des Nachlasses befürchtete. Dennoch verfügte der Schuldner noch über Vermögens-/Wertgegenstände, die dann bei Angehörigen wieder „auftauchen“, wie z. B. ein Fahrzeug. Hier kann es sich durchaus lohnen, genauer hinzuschauen bzw. hinschauen zu lassen, um sich den Zugriff auf diese Werte zu sichern. Die Dokumentation des eigenen Kenntnis-/Beobachtungsstandes bzgl. möglicher vorhandener Vermögensgegenstände des Schuldners, könnte dafür z. B. als Ansatzpunkt dienen.“
„Gibt es zwar (wahrscheinlich) Erben, sind sie aber nicht bekannt oder auffindbar, so kann vom Gericht ein Nachlasspfleger für die ‚unbekannten‘ Erben bestellt werden, gegen den der Gläubiger dann seine Forderung verfolgen kann, soweit der Nachlass es hergibt. Waren hingegen von Anfang an keine Erben vorhanden oder haben alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen, so ist das für die offene Forderung noch nicht das ‚Ende der Fahnenstange‘. In solch einem Fall wird nämlich vom Nachlassgericht festgestellt, dass der Fiskus, also die Staatskasse, erbt. Das ist für Gläubiger dann von Interesse, wenn Vermögenswerte vorhanden sind oder man deren Vorhandensein vermutet. Die zuständige Behörde ermittelt dann, ob es tatsächlich Vermögenswerte gibt, die noch ‚versilbert‘ werden können. Der Forderungseinzug kann also auch ggf. gegen den Fiskus als Erben fortgesetzt werden.“
„Wer schon einmal einen Nachlass zu regeln hatte, weiß um die Richtigkeit dieser ‚Volksweisheit‘ und war sicher froh, wenn er im ‚Behörden- und Formular-Dschungel‘ auf kompetenten Beistand zurückgreifen konnte. Einen Nachlass regelt man eben nicht alle Tage. Und auch die Realisierung von offenen Forderungen gegenüber einem Verstorbenen bzw. dessen Erben gehört sicher nicht zum alltäglichen Geschäft einer Unternehmensbuchhaltung. Mein Rat wäre daher, sich im Falle einer offenen Forderung gegenüber einem verstorbenen Schuldner an einen Rechtsdienstleister – also an einen Rechtsanwalt oder an ein zugelassenes Inkassounternehmen – zu wenden, der die (besonders komplizierte) Gesetzeslage in Bezug auf das Erbrecht kennt und sich im Forderungseinzug bestens auskennt. Ein Rechtsdienstleister ist darüber hinaus auch geschult und in der Lage, den Forderungssachverhalt gegenüber den Hinterbliebenen/Erben in einer der Situation angemessene Art darzustellen und in respektvoller, dennoch professioneller Art zu verfolgen.“
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