27.07.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, Arbeitssicherheit und Schutz vor Folter und Sklaverei, das Recht auf Gewerkschaftsbildung und vieles mehr: Um all diese unveräußerlichen Menschenrechte geht es im Lieferkettengesetz, das zum 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3000 Arbeitnehmenden im Innland in Kraft tritt. Doch auch bestimmte Umweltbelange fallen unter die Menschenrechte, etwa der Verbot von Bodenverunreinigung durch Gifte, Wasserverunreinigung und mehr.
Darüber hinaus sind im Lieferkettengesetz drei internationale Übereinkommen genannt, die eingehalten werden müssen. Auch hier drohen bei Verstößen Sanktionen. Mit der spannenden Haftungsfrage haben wir uns bereits im letzten Newsletter auseinandergesetzt, daher sehen wir uns im Folgenden die Umweltaspekte des Gesetzes näher an. Mit folgenden Übereinkommen sollten Unternehmen mit den entsprechenden Lieferketten sich noch einmal vertraut machen:
Vielen gehen diese Maßnahmen zum Umwelt- und Klimaschutz nicht weit genug. So bemängeln BUND, WWF, Greenpeace und die Deutsche Umwelthilfe, dass Umweltaspekte im neuen Lieferkettengesetz nahezu unberücksichtigt und Vorschriften vage und voller Schlupflöcher formuliert seien. Sie fordern die Einführung einer Regelung zur zivilrechtlichen Haftung und eine starke Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen, die die sowohl die menschenrechtlichen als auch die umweltbezogenen Sorgfaltspflichten – die sich, wie oben erläutert, auch überschneiden – durchzusetzen. Sogar einigen Unternehmen reichen die Regelungen nicht aus.
Das kann auch anderen Unternehmen ein wichtiger Denkanstoß sein. Vom moralischen und ethischen Standpunkt und einem immer stärkeren „grünen Gewissen“ von Konsumenten und Konsumentinnen einmal ganz abgesehen ist Umwelt- und Klimaschutz heute eine der wichtigsten Investitionen in morgen, die Unternehmen machen können. Daher geht es nicht nur darum, Verstöße gegen die Umweltaspekte des Lieferkettengesetzes zu vermeiden, sondern sie zu minimieren und in die andere Richtung klima- und umweltfördernde Maßnahmen zu ergreifen, selbst wenn sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.
Bild: Alex Fu (Pexels, Pexels Lizenz)
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