06.02.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Niedersächsisches Finanzministerium, Hessisches Ministerium der Finanzen .
Das Sturmtief Friederike hat am 18. Januar in einigen Regionen Niedersachsens zum Teil beträchtliche Schäden verursacht. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. „Zur Vermeidung unbilliger Härten wird Niedersachsen die durch das Sturmtief geschädigten Bürgerinnen und Bürgern unterstützen und insbesondere den in besonderer Weise betroffenen Wald- und Forstbesitzern mit steuerlichen Erleichterungen entgegenkommen", erklärte der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers.
Zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen hat das Niedersächsische Finanzministerium daher steuerliche Verfahrensvereinfachungen abgestimmt. Zu den wichtigsten Möglichkeiten für Steuererleichterungen gehören die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern des Bundes und des Landes bis zum 31. Mai 2018 sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge. Ein entsprechender Erlass ist den niedersächsischen Finanzämtern zugegangen.
Inhabern von Forstflächen wird für Gewinne aus der Nutzung des sog. Kalamitätsholzes unter erleichterten Voraussetzungen der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes gewährt. Außerdem können Betriebsinhaber mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bei erheblicher Schädigung des Baumbestandes von einer Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen.
Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe, Vermietung und Verpachtung sowie selbstständige Arbeit verschaffen die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung unbürokratische Hilfe.
Allen Betroffenen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Wegen einer in Betracht kommenden Stundung oder eines eventuellen Erlasses der Grund- oder der Gewerbesteuer sollten sich die Betroffenen rechtzeitig an die Gemeinden wenden.
Auch das Land Hessen möchte Betroffenen des Sturmtiefs helfen.
Hessens Bürgerinnen und Bürger, denen durch das Sturmtief Friederike Mitte Januar dieses Jahres erhebliche Schäden entstanden sind, können sich über steuerliche Erleichterungen freuen“, das gab Finanzminister Dr. Thomas Schäfer bekannt. Der Minister sagte weiter: „In weiten Teilen Hessens, insbesondere in Nord- und Mittelhessen, sind beträchtliche Schäden entstanden. Ganz besonders betroffen sind Wald- und Forstbesitzer. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Deshalb habe ich mich dafür eingesetzt, dass die Hessische Finanzverwaltung, im Einvernehmen mit dem Bund, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenkommt.“
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Mai 2018 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer stellen. Nach den hessischen Regelungen sind für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige beispielsweise bei den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten von ganz oder zum Teil zerstörten Gebäuden Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent möglich. Bei Traktoren oder anderen so genannten beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene Maschinen angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag Sonderabschreibungen bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Der Erlass des Hessischen Finanzministeriums sieht ferner Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft vor, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen bei Ernte- oder Ertragsausfällen, die auf den Gewinn entfallende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden kann. Aufwendungen zur Beseitigung von Unwetterschäden an Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für alle Steuerpflichtigen, die unter den Folgen des Sturmtiefs leiden, gilt: Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Finanzminister Dr. Thomas Schäfer sagte: „Wir haben uns wirklich Gedanken gemacht, wie wir sinnvoll helfen können. Das wird an einem Beispiel besonders gut deutlich: Sind unmittelbar durch das Sturmtief Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen für die Geschädigten zu ziehen. Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust jedoch zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.“ Abschließend sagte Thomas Schäfer: „Die steuerlichen Hilfsmaßnahmen für Hessens Land- und Fortwirte sind mir besonders wichtig. Sie arbeiten täglich hart. Für schlechtes Wetter können sie gewiss nichts. Deshalb bekommen sie die Unterstützung der Hessischen Steuerverwaltung.“
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