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Schwellenwert für eine Betriebsänderung - Leiharbeitnehmer - Nachteilsausgleich

06.09.2010  — none .  Quelle: none.

Rechtsprechung zu § 111 BetrVG, § 113 BetrVG

Landesarbeitsgericht Hamm, 31.03.2010, 3 Sa 1439/09

Bei der Berechnung des Schwellenwertes für eine Betriebsänderung i.S.v. § 111 BetrVG (hier als Voraussetzung für einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG) ist ein Leiharbeitnehmer, der beim Arbeitgeber nur vorübergehend beschäftigt wird, nicht zu berücksichtigen.

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen: 1 AZR 337/10)

Bei der Beurteilung, ob eine Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG gegeben ist, legt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bei der Beurteilung, ob ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen ist, die Zahlen des § 17 KSchG zugrunde (Beispiel: § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG: "In Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern, 10 v.H. der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer").

In diesem Rechtsstreit stellte sich die Frage, ob vorübergehend beschäftigte Leiharbeitnehmer bei der Beurteilung einer Betriebsänderung zu berücksichtigen sind.

Das Landesarbeitsgericht hat hier die Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer ausgeschlossen, da der Wortlaut des Gesetzes und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dagegen stehen. In § 111 Satz 1 BetrVG spricht der Gesetzgeber nicht nur von Wahlberechtigten, sondern von wahlberechtigten Arbeitnehmern. Allein mit der Annahme einer Wahlberechtigung i.S.v. § 7 Satz 2 BetrVG ist daher noch keine Aussage darüber getroffen, dass ein hiernach Wahlberechtigter auch wahlberechtigter Arbeitnehmer i.S.v. § 111 Satz 1 BetrVG ist.

Gegen dieses Urteil ist zurzeit die Revision beim Bundesarbeitsgericht anhängig.

In der Literatur wird zuletzt weitgehend die Auffassung vertreten, Leiharbeitnehmer seien bei dem Schwellenwert des § 111 Satz 2 BetrVG mitzuzählen, wenn sie die Wahlberechtigung haben gem. § 7 BetrVG (vgl. Däubler in DKK, Fitting BetrVG bei § 111 Rdn. 25).

Begründet wird die Einbeziehung dabei mit dem Sinn und Zweck des Schwellenwertes, kleine Unternehmen vor zu hoher finanzieller Belastung zu schützen, es für die Beurteilung der finanziellen Belastbarkeit eines Unternehmens aber keinen Unterschied mache, ob es sich um eigene oder ausgeliehene Arbeitnehmer handele.

Nach anderer Auffassung in der Literatur sollen Leiharbeitnehmer zumindest dann mitzählen, wenn sie auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden und in der Regel beschäftigt werden.

Auch das Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung zugestanden, dass der Sinn und Zweck des Schwellenwertes grundsätzlich dafür sprechen kann, Leiharbeitnehmer bei der Berechnung einzubeziehen.

Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht in dieser Sache entscheiden wird.

Quelle: ALC Anwaltskanzlei Lemke, Torsten Lemke
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