26.09.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: arge baurecht.
Viel Aufmerksamkeit hat Anfang August die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Schwarzarbeit erregt (Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13). Dabei stellten die Richter grundsätzlich fest: Da der Vertrag bei einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ an sich nichtig sei, könne es auch keine vertraglichen Mängelrechte geben. Der BGH erachtet das Ergebnis als gerecht, weil nicht nur ein beklagter Auftragnehmer gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstößt, sondern häufig gleichzeitig auch der klagende Auftraggeber.
Aber auch der Unternehmer, der „schwarz“ arbeitet, geht leer aus. Weil der Vertrag bei einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ nichtig ist, kann er folglich auch keine Vergütung verlangen. Das OLG Schleswig entschied am 16.08.2013 (Az.: 1 U 24/13) zudem, dass der Unternehmer auch keinen Wertersatz vom Bauherrn verlangen kann, selbst wenn dieser die Handwerks- oder Bauleistung dadurch gratis erhält.
Ein vermeintlich gutes Geschäft kann also zu einem schlechten werden: Unabhängig von moralischen Bedenken machen sich Unternehmer, die sich auf Schwarzarbeit einlassen, strafbar gemäß § 370 Abgabenordnung (AO), wenn sie den Finanzbehörden bei den Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärungen unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Sie riskieren Geldstrafen und bis zu fünf Jahre Gefängnis. Gemäß § 378 AO drohen bei Schwarzarbeit außerdem Bußgelder in Höhe bis zu 50.000 Euro.
Wer ertappt wird und versucht, sich herauszureden, die Rechnung sei doch nur noch nicht gestellt, der beißt auf Granit: Rechnungen bei Bauleistungen „im Zusammenhang mit einem Grundstück“ müssen nämlich (gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG) spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden. Auch hier sieht das Umsatzsteuergesetz (§ 26 UStG) Bußgelder bis zu 5.000 Euro vor.
Für die Rechnung hat der Gesetzgeber unmissverständliche Vorgaben formuliert: Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die komplette Anschrift sowohl des Bauunternehmens als auch des Bauherrn tragen. In der Rechnung muss die Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers aufgeführt sein. Das Datum darf nicht fehlen. Die Rechnung muss außerdem eine Rechnungsnummer haben. Art und Umfang der erbrachten Bau- oder Architektenleistung müssen eindeutig bezeichnet sein, ebenso wie der Zeitpunkt der Leistung. Und natürlich müssen auch der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende Summe am Ende der Rechnung ausgewiesen werden.
Häufig vergessen wird der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung. Er gehört ans Ende jeder Rechnung. Geschäftsleute müssen ihre Rechnungen zehn Jahre lang aufheben. Dies gilt vor allem, wenn der Bauherr nicht als Privatmann baut, sondern Unternehmer ist und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Aber auch private Bauherren, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, müssen ihre Rechnungen aufbewahren – und zwar zwei Jahre lang. Damit will der Gesetzgeber die Schwarzarbeit eindämmen. Kann der Bauherr innerhalb dieser zwei Jahre dem Finanzamt auf Nachfrage keine Rechnung vorweisen, dann verstößt er damit auch gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und muss mit einem Bußgeld bis zu 500 Euro rechnen.
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