16.01.2025 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die OS-Plattform der EU wird zum 20. Juli 2025 endgültig abgeschaltet. Ab dem 20. März 2025 können Verbraucher keine Beschwerden mehr einreichen und Händler müssen die bisherigen Links auf ihren Websites entfernen. Anderenfalls drohen Abmahnungen wegen irreführender Angaben. Gleichzeitig bleibt die Pflicht zur Information über außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren bestehen (siehe § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz VSBG).
Händler müssen Verbraucher klar darüber informieren, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und auf die zuständige Stelle hinweisen. Der Wegfall der OS-Plattform könnte dazu führen, dass nationale und branchenspezifische Schlichtungsstellen stärker genutzt werden. Unternehmen sollten daher rechtzeitig eine moderne und kundenfreundliche Streitbeilegungspolitik entwickeln.
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen in einem strukturierten Format zu empfangen und zu verarbeiten. Ab 2027 wird die Ausstellung solcher E-Rechnungen für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über 800.000 Euro verpflichtend. Ab 2028 gilt die Regelung auch für alle anderen Unternehmen im B2B-Bereich.
Ausnahmen betreffen Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG, die keine Umsatzsteuer abführen, sowie bestimmte Unternehmen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen. Unternehmen, die international außerhalb der EU tätig sind, könnten ebenfalls ausgenommen sein. Bis Ende 2026 dürfen PDF-Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers weiterverwendet werden. Eine frühzeitige Umstellung auf elektronische Prozesse ist jedoch ratsam.
Seit dem 13. Dezember 2024 ist die EU-Verordnung 2023/988 zur Produktsicherheit in Kraft. Sie erweitert die Pflichten von Herstellern, Importeuren und Händlern. Neben der Pflicht zur lückenlosen Rückverfolgbarkeit und technischen Dokumentation müssen alle in der Lieferkette beteiligten Unternehmen sicherstellen, dass ihre Produkte den geltenden Sicherheitsstandards entsprechen.
Besonders im Fokus stehen Plattformbetreiber, die aktiv die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwachen und bei Bedarf Produktrückrufe koordinieren müssen. Die Verordnung sieht Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes vor. Händler sollten ihre Prozesse überprüfen, um diesen Anforderungen gerecht zu werden.
Ab 2025 gelten strengere Regeln zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Bis 2030 müssen alle Verpackungen vollständig recyclingfähig und mit bestehenden Sammel- und Sortiersystemen kompatibel sein. Verpackungen mit einem recycelbaren Anteil von weniger als 70 % dürfen nicht mehr verwendet werden.
Die Verordnung führt ein Bewertungssystem ein, das den Recyclinggrad von Verpackungen klassifiziert. Unternehmen sind verpflichtet, ihre Verpackungen auf Konformität zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Durch optimierte Verpackungen können zudem Logistikkosten gesenkt werden.
Der European Accessibility Act (EAA) fordert, dass alle digitalen Angebote barrierefrei gestaltet werden. Dies betrifft die Navigation von Websites, Produktinformationen, AGB, Datenschutzhinweise und Cookie-Banner. Auch Drittanbieter-Tools, wie Zahlungsdienste oder Chat-Plugins, müssen barrierefrei sein.
Die Anpassungen erfordern unter anderem eine barrierefreie Navigation, verständliche Texte, kontrastreiche Darstellungen und die Kompatibilität mit Screenreadern. Unternehmen sollten frühzeitig alle Website-Elemente überprüfen und anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) bringt ab 2025 wichtige Erleichterungen, etwa im Nachweisgesetz (§ 2 NachwG). Arbeitgeber dürfen wesentliche Arbeitsbedingungen künftig in Textform bereitstellen, beispielsweise per E-Mail. Die Schriftform bleibt jedoch in bestimmten Branchen wie dem Baugewerbe oder der Gastronomie erforderlich.
Weitere Erleichterungen betreffen die Möglichkeit, Aushangpflichten digital zu erfüllen, sofern alle Mitarbeiter Zugriff haben. Zudem werden elektronische Arbeitszeugnisse zugelassen, sofern diese qualifiziert signiert und die Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegt. Arbeitgeber sollten ihre Personalverwaltung frühzeitig anpassen, um diese Vorteile zu nutzen.
Die rechtlichen Änderungen des Jahres 2025 sind einmal mehr fordernd und betreffen zahlreiche Bereiche wie Datenschutz, Produktsicherheit, Arbeitsrecht und E-Commerce. Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die neuen Vorgaben einstellen, um Abmahnungen und Sanktionen zu vermeiden. Gleichzeitig bieten sie die Chance, Prozesse zu modernisieren und das Vertrauen der Kunden zu stärken.
Bild: Mikhail Nilov (Pexels, Pexels Lizenz)
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Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
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Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
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