29.04.2016 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wenn es sich um Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handelt, kann der Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuererklärung nur Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen, also in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Handelt es sich hingegen um Reisekosten, erhöht sich der Werbungskostenansatz auf 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer.
Diese Rechtsauffassung wirkt sich auch auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung aus, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Fahrtkostenerstattungen gewährt.
Soweit die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit einem arbeitnehmereigenen Fahrzeug durchgeführt werden, kann der Arbeitgeber nur dann eine steuerfreie Fahrtkostenerstattung gewähren, wenn es sich um Reisekosten handelt. Handelt es sich nicht um Reisekosten, sondern um Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ist der Fahrtkostenzuschuss der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG kann der Arbeitgeber diesen Betrag mit einem Steuersatz von 15 % pauschal versteuern.
Der streitige Sachverhalt
Im hier streitigen Sachverhalt fuhr ein Arbeitnehmer arbeitstäglich mit seinem eigenen Fahrzeug zunächst in den Betrieb, ohne dort jedoch tatsächlich tätig zu werden. Den wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung erbrachte der Arbeitnehmer auf auswärtigen Baustellen. Im Betrieb übernahm der Arbeitnehmer lediglich seinen Firmenwagen, nahm neue Aufträge entgegen und lud Material auf.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend. Das Finanzamt ging hingegen von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus.
Das Urteil
Das Finanzgericht Münster stellte mit Urteil vom 17.02.16, 11 K 3235/14 E klar, dass ein Reisekostenansatz hier nicht in Betracht kommt. Es handelt sich vielmehr um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (bis 31.12.13) bzw. um Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (seit 01.01.14). In beiden Fällen ist die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer anzusetzen.
Bitte beachten Sie, dass bei den Fahrten des Arbeitnehmers zu differenzieren ist: Während die Fahrten von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Betriebsstätte grundsätzlich als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen sind, handelt es sich bei den Fahrten vom Betrieb zu den Baustellen und bei Fahrten zwischen mehreren Baustellen um betriebliche Fahrten, die entsprechend nach Reisekostengrundsätzen abzurechnen sind. Dies ist immer dann von Bedeutung, wenn dem Arbeitnehmer kein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird und der Arbeitnehmer diese Fahrten mit seinem eigenen Fahrzeug durchführt.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (siehe auch Urteil Niedersächsisches Finanzgericht vom 22.05.14, 10 K 109/13, Urteil Finanzgericht Berlin vom 19.11.14, 3 K 3087/14) sind Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bei einem Arbeitnehmer, der seine berufliche Tätigkeit nach Verlassen des Betriebes im Außendienst verrichtet, steuerlich genauso zu bewerten wie Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bei einem Arbeitnehmer, der seine berufliche Tätigkeit ausschließlich im Betrieb verrichtet.
Im Rahmen der Reisekostenreform hat der Gesetzgeber festgelegt, dass immer dann, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund arbeits- bzw. dienstrechtlicher Festlegung einen dauerhaft festgelegten Ort, der nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist, aufzusuchen hat, um von dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen hat, keine Reisekostengrundsätze anzuwenden sind.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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