11.11.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Doch auch bei einer pragmatischen Herangehensweise lohnt es sich, die Vorgaben der Rechtsprechung im Auge zu behalten, um vermeidbare Fallstricke zu umgehen.
In der zugrundeliegenden Entscheidung des BAG vom 26. März 2015 (Az.: 2 AZR 483/14) kam es für die Frage der fristgemäßen Einreichung der Kündigungsschutzklage auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an. Aufgrund unvollständiger Sachverhaltsaufklärung konnte das BAG die Angelegenheit nicht abschließend entscheiden, es hat jedoch die entscheidungserheblichen Fragestellungen ausdrücklich vorgegeben. Dabei zeigt sich, dass der Erfolg der Kündigungsschutzklage letzten Endes von – auf den ersten Blick unbedeutenden – Details abhängen wird.
Die Klägerin war seit 2011 als Krankenpflegerin beschäftigt und wurde vom Arbeitgeber am 22. Oktober 2012 zu einem Personalgespräch geladen. In diesem Gespräch teilte der Arbeitgeber der Klägerin mit, dass diese eine betriebsbedingte Kündigung erhalten werden und hielt ihr ein entsprechendes Kündigungsschreiben hin. Die Klägerin erklärte daraufhin, dass sie hiermit nicht einverstanden sei und verließ das Besprechungszimmer.
Am Nachmittag des nächsten Tages wurde die Klägerin von Boten an ihrer Wohnung aufgesucht. Als die Klägerin gerade die Wohnung verließ, teilten die Boten ihr mit, dass sie ein Kündigungsschreiben für sie hätten. Die Klägerin erklärte, dass sie jetzt keine Zeit habe und verließ das Gebäude. Daraufhin wurde das Kündigungsschreiben gegen 17.00 Uhr in den Hausbriefkasten eingeworfen.
Das BAG hatte sich zunächst nur mit der Frage des Zugangszeitpunktes auseinanderzusetzen. Dabei wurde zunächst geprüft, ob die Kündigung bereits im Rahmen des Personalgesprächs am 22. Oktober zugegangen ist. Bei der persönlichen Übergabe einer Kündigung kommt es für den Zugang darauf an, dass die Erklärung in den „Herrschaftsbereich“ des Empfängers gelangt. Der Empfänger muss in der Lage sein, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Ob er dies tatsächlich tut, ist nicht relevant.
Die Abgrenzung, die das BAG hieraus für den vorliegenden Fall herleitet, mag etwas gekünstelt wirken: Sofern das Kündigungsschreiben der Klägerin gereicht wurde, diese es jedoch nicht angenommen hat, so sei die Kündigung zunächst nicht zugegangen. Wurde das Kündigungsscheiben jedoch nicht gereicht, sondern vor der Klägerin auf den Tisch gelegt, so ist die Kündigung zugegangen, da die Klägerin es tatsächlich jederzeit hätte an sich nehmen können um vom Inhalt Kenntnis zu erlangen. Ob dies im Falle eines mit dem Ziel der Übergabe angereichten Kündigungsschreibens tatsächlich anders zu bewerten ist, kann durchaus angezweifelt werden.
Auch wenn in dem Fall, in dem das angereichte Kündigungsschreiben nicht angenommen wurde, kein unmittelbarer Zugang erfolgt ist, könnte nach Ansicht des BAG ein solcher zu fingieren sein. Dies solle immer dann gelten, wenn die Annahme vom Empfänger treuwidrig verweigert wurde. Um diese Frage beantworten zu können, müsse unter anderem geklärt werden, ob die Klägerin die hingehaltene Kündigung gegebenenfalls lediglich als „Ankündigung“ einer bald zugehenden Kündigung verstehen durfte. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Klägerin im weiteren Verlauf des Rechtsstreits genau diese Interpretation vertreten wird.
Bei dem anschließenden Zustellungsversuch am nächsten Tag stellt sich die Frage, wann das gegen 17.00 Uhr in den Briefkasten eingeworfene Kündigungsschreiben der Klägerin zugegangen ist. Der Grundsatz hierbei ist, dass ein nach dem üblichen Postzustellzeiten eingeworfenes Schreiben grundsätzlich erst am nächsten Tag zugeht, da bei üblichem Verlauf nicht damit gerechnet werden kann, dass der Briefkasten mehrmals pro Tag geleert wird. Das BAG macht hiervon nunmehr jedoch eine Ausnahme, wenn dem Empfänger die Zustellung einer Willenserklärung vorher angekündigt wird. Da die Boten im vorliegenden Fall die Klägerin darauf hingewiesen hatten, dass sie ihr eine Kündigung übergeben wollten, musste die Klägerin damit rechnen, dass dieses Schreiben in ihren Briefkasten gelegt werden würde. Sie hätte demnach die Möglichkeit gehabt, durch nochmaliges Leeren des Briefkastens vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Folglich geht ein Kündigungsschreiben in einer solchen Situation noch am selben Tag zu.
Sofern Kündigungen persönlich übergeben werden, sollte zukünftig im Falle der Ablehnung der Annahme darauf geachtet werden, dass das Kündigungsschreiben zumindest vorübergehend sichtbar und in Reichweite des Empfängers abgelegt wird. Die Ablehnung einer hingehaltenen Kündigung führt zwar theoretisch auch zur Zugangsfiktion, allerdings gibt das BAG dem vorgesehenen Empfänger schwer zu widerlegende Ausreden an die Hand, um die Anwendbarkeit der Zugangsfiktion zu bestreiten.
Sollte eine persönliche Übergabe nicht möglich sein und muss der Zugang dennoch zwingend am selben Tag erfolgen, so besteht nach der Rechtsprechung des BAG nunmehr die Möglichkeit, die Kündigung auch noch am (späten) Nachmittag in den Briefkasten des Empfängers einzulegen und dem Empfänger anschließend hierüber zu informieren, beispielsweise durch einen Anruf auf dem Handy.
BAG, Urteil vom 26. März 2015 (Az.: 2 AZR 483/14)
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