26.02.2024 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Seit Ende Dezember 1994 gab die Richtlinie 94/62/EG den Rahmen für die Verpackungsvorschriften innerhalb der EU vor. Diese nun fast 30 Jahre alte Richtlinie, die von den einzelnen EU-Staaten jeweils in nationales Recht umzusetzen war, soll von der Verpackungsverordnung mit einer Übergangsfrist abgelöst werden. Im Gegensatz zu einer Richtlinie gilt eine EU-Verordnung gleich unmittelbar in den EU-Staaten. Sie dürfte daher auch das deutsche Verpackungsgesetz weitgehend ablösen. Gelten soll sie 12 Monate nach ihrem Inkrafttreten.
Die Verordnung ist Folge der Absicht der EU-Kommission und des EU-Parlaments nach dem Aktionsplan für Kreislaufwirtschaft bis 2030 die Verpackungsabfälle drastisch zu senken. Dazu soll durch entsprechende Regelungen sichergestellt werden, dass alle Verpackungen dem Recycling oder einer sonstigen Wiederverwendung zugeführt werden können. Damit sollen als Baustein des sog. Green Deals neben den Zielen für emissionsfreie Kraftfahrzeuge gleichzeitig auch die umweltbezogenen Ziele zur Emissionsfreiheit von Treibhausgasen unterstützt und erreicht werden.
Nach dem ersten Vorschlag vom Februar 2023, der im Sommer und Herbst 2023 in Einzelabstimmungen durch die Ausschüsse ging, hatte das EU-Parlament seine Positionen dazu am 15.12.2023 festgezurrt. Seit Anfang Januar wird in Trilog-Verhandlungen über die finale Fassung gerungen. Damit findet jetzt auch der Kampf um Einfluss von Interessenverbänden, insbesondere auf die neuen Zielvorgaben zur Recyclingfähigkeit, seinen Höhepunkt. Ob bis März 2024 die Verhandlungen abgeschlossen sein können, ist noch offen.
Die bereits jetzt erkennbare Grundstruktur der Regelungen dürfte sich dabei nicht mehr wesentlich ändern.
Die Regelung sieht neue Beschränkungen von Gefahrstoffen in Verpackungen vor.
Die Konzentration bedenklicher Stoffe soll auf ein Mindestmaß reduziert werden und zwar „auch im Hinblick auf ihr Vorhandensein in Emissionen und allen bei der Abfallbewirtschaftung anfallenden Materialien wie Sekundärrohstoffen, Asche oder sonstigen Materialien, die für die Beseitigung bestimmt sind.“ Die Summe der Bestandteile an Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen darf dann 100 mg/kg nicht überschreiten.
Nach der Entwurfsfassung in Art. 6 gilt sodann: „Alle Verpackungen müssen recyclingfähig sein.“ Es wird sodann weiter geregelt, wann Verpackungen als recyclingfähig gelten.
Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen soll über eine „recyclingorientierte Gestaltung“ sichergestellt werden, die Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren unterstützt. Dabei soll es ein „großmaßstäbliches Recycling“ geben, bei dem die Verpackungsabfälle von mindestens 75% der Bevölkerung der Union in einen Kreislauf fließen. Die Regelungen sehen Stufen für die Recyclingfähigkeit vor (derzeit A größer oder gleich 95% bis E weniger als 70%). Verpackungen, die der Leistungsstufe E entsprechen, sollen schon nicht mehr als recyclingfähig gelten.
Nach bisheriger Planung müssen ab dem 01.01.2030 die Kriterien der Gestaltung erfüllt werden. Fünf Jahre später sollen die Anforderungen für die „größtmögliche Recyclingfähigkeit“ erreicht sein. Die Zeitpunkte sind aber noch umstritten.
Geplant ab 01.01.2030 dürften Verpackungen mit bestimmten Formaten nicht mehr in Verkehr gebracht werden, die in einem Anhang aufgeführt werden. Zudem darf das „Leerraumverhältnis höchstens 40%“ betragen.
Natürlich gibt es auch wieder Informations- und Kennzeichnungspflichten. So wird es nach bisherigem Stand drei neue Kennzeichnungen und einen QR-Code geben, aus denen sich etwa die Materialzusammensetzung (geplant ab 2026) entnehmen lässt oder Informationen zur Wiederverwendbarkeit (geplant ab 2027) und zu einer getrennten Sammlung (via QR-Code ab 2027).
Wirtschaftakteure werden verpflichtet bei dem Angebot von Produkten zur Wiederbefüllung über die Art der Behältnisse, Hygienenormen und die „Verantwortung der Endabnehmer in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung der unter Buchstabe a genannten Behältnisse“ in Räumlichkeiten deutlich anzuzeigen oder den Endabnehmern „auf andere Weise zur Verfügung“ zu stellen.
Allgemein müssen sich Vertreiber von Verpackungen vergewissern, dass der Hersteller in ein entsprechendes Herstellerregister eingetragen ist, die Verpackung richtig gekennzeichnet ist und der Erzeuger und der Importeur der Verpackung bestimmte Anforderungen erfüllt hat. Vorher darf die Verpackung nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. Ansonsten muss sie ggf. zurückgerufen werden.
Innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung sollen die Mitgliedsstaaten Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung erlassen. Wie beim Datenschutz müssen die Sanktionen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein“.
Die Verordnung hat im Entwurf mit 65 Artikeln und 13 Anhängen einen erheblichen Umfang mit teils kleinteiligen Regelungen. Es bleibt abzuwarten, ob die neue Verpackungsverordnung bereits ab 2025 in der EU gelten wird und welche konkreten Auswirkungen sie auf sodann bestehende Systeme hat. Es steht zu erwarten, dass die Unternehmen weiter durch die Regelungen und Bürokratie belastet werden. Andererseits sind Umweltziele nicht zum Nulltarif zu erreichen.
Bild: Polina Tankilevitch (Pexels, Pexels Lizenz)
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