23.05.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesarbeitsgericht.
Nach § 18 Abs. 3 TVöD (VKA) wird für die vom Arbeitgeber zu zahlenden Leistungsentgelte ein Gesamtvolumen gebildet. Die Verteilung soll dann durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung nach dort festzulegenden Kriterien erfolgen. Wird eine solche Vereinbarung nicht geschlossen, erhalten die Arbeitnehmer ein sog. undifferenziertes Leistungsentgelt, das das Gesamtvolumen nur etwa zur Hälfte ausschöpft. In der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 ist geregelt, dass sich das Leistungsentgelt im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens aus dem Vorjahr erhöht.
Die Beklagte zahlte für 2008 auf Grundlage der Protokollerklärung ein undifferenziertes Leistungsentgelt iHv. 6 % des Tabellenentgelts des Klägers für September 2008. Eine Dienstvereinbarung zu § 18 TVöD existierte bei der Beklagten auch im Folgejahr nicht. 2009 zahlte die Beklagte an den Kläger wiederum nur 6 % des Tabellenentgelts für September 2009. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch ohne die Existenz einer Dienstvereinbarung müsse das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Volumen spätestens im Folgejahr vollständig ausgeschüttet werden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos.
Nach der tariflichen Regelung setzt die vollständige Verteilung des für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens die Existenz einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung voraus. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Tarifregelung. Solange eine solche Einigung in Betrieb oder Dienststelle nicht zustande kommt, besteht kein Anspruch auf eine höhere als die geleistete Zahlung iHv. 6 % des Tabellenentgelts.
Urteil: vom 16. Mai 2012 - 10 AZR 202/11
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2011 - 13 Sa 1424/10
Hinweis: In zwei vergleichbaren Fällen hat der Senat die Revisionen der Kläger ebenfalls zurückgewiesen.
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