07.02.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DHPG Dr. Harzem und Partner KG.
Die Urlaubszeit rückt näher. Wer im Urlaub das Bett hüten muss, wird sich richtig ärgern. Ein Trostpflaster bleibt: Arbeitnehmer verlieren ihre krank verbrachten Urlaubstage unter Umständen nicht und können die entgangene Erholung nachholen. Das sieht nicht jeder Arbeitgeber gern. Für im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer gelten strenge Anzeige- und Nachweispflichten. "Leicht unterlaufen Arbeitnehmern Fehler, die nicht nur ihre Ansprüche gefährden, sondern Arbeitgeber zu Gegenmaßnahmen veranlassen", sagt Rechtsanwalt Peter Staroselski von der Wirtschaftskanzlei DHPG in Bonn. Worauf Arbeitnehmer achten müssen und wie sich Arbeitgeber vor Missbrauch schützen können.
Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer wirklich arbeitsunfähig ist. Ein leichtes Unwohlsein genügt nicht. Arbeitnehmer müssen die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Krankheitstag an durch ein ärztliches Attest belegen. "Viele Atteste aus dem Ausland genügen nicht den gesetzlichen Nachweispflichten", warnt DHPG-Arbeitsrechtler Staroselski. Es kommt nicht allein auf eine Erkrankung im medizinischen Sinne an. Die Krankheit muss dazu führen, dass der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsverpflichtung nicht erfüllen kann. Erkrankte Urlauber sollten darauf achten, dass das ärztliche Attest nicht nur ihre Erkrankung dokumentiert, sondern auch explizit auf eine etwaige Arbeitsunfähigkeit eingeht.
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Grundsätzlich sind die gesetzlichen Anzeige- und Nachweispflichten genau einzuhalten. Andernfalls kommt es leicht zu Missstimmung im Unternehmen oder gar arbeitsrechtlichen Konflikten. Ganz wichtig: Auch im Krankheitsfall endet der Urlaub zum ursprünglich beantragten Zeitpunkt. Arbeitnehmer dürfen ihren Urlaub nicht automatisch um die Tage der Arbeitsunfähigkeit verlängern. "Wer Krankheitstage eigenmächtig an den Urlaub anhängt, nimmt eine unzulässige Selbstbeurlaubung vor", warnt DHPG-Anwalt Staroselski. "Dies kann eine Abmahnung oder sogar die Kündigung zur Folge haben."
Bei einer selbst verschuldeten Erkrankung wird es kompliziert. Zwar besteht Anspruch auf die Nachgewährung von Urlaubsansprüchen, allerdings kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts unter Umständen ablehnen. Maßgeblich ist, ob die Erkrankung des Arbeitnehmers auf ein besonders leichtsinniges oder gar vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers zurückgeht. Diese Frage ist oft Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. Im Zweifelsfall sollten Arbeitnehmer bei einer selbst verschuldeten Arbeitsunfähigkeit kein Attest vorlegen. So verlieren sie zwar Urlaubsansprüche, behalten aber ihren Vergütungsanspruch während des Urlaubs.
Wie können sich Arbeitgeber vor Blaumachern schützen? Die Nachweispflicht durch ein ärztliches Zeugnis schützt Arbeitgeber weitgehend vor Missbrauch. Arbeitgeber werden das Dokument sehr gründlich prüfen. Stehen Arbeitnehmer im Verdacht, dass sie zu Unrecht arbeitsunfähig geschrieben wurden, haben Arbeitgeber zwei Optionen. Zum einen können sie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einschalten, um den Arbeitnehmer gutachterlich untersuchen zu lassen. Zum anderen können Arbeitgeber ein Detektivbüro mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragen. Arbeitsrechtler Staroselski von der Wirtschaftskanzlei DHPG: "Gelingt so der Nachweis des Krankfeierns, verliert der Arbeitnehmer in der Regel nicht nur seinen Job, sondern kann zudem noch verpflichtet werden, die Detektivkosten zu ersetzen."
Erkranken Arbeitnehmer im Urlaub, dürfen sie verlorene Urlaubstage unter bestimmten Voraussetzungen nachholen. Welche Bedingungen zu erfüllen sind und wie sich Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer umgehen lassen.
Arzt aufsuchen: Auch wenn erkrankte Arbeitnehmer nicht akut behandlungsbedürftig sind, sollten sie umgehend einen Arzt aufsuchen. Erkrankungen im Urlaub sind ab dem ersten Tag mit Attest nachzuweisen. Die ärztliche Bescheinigung muss nicht nur eine Erkrankung, sondern ausdrücklich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit belegen. Nur wenn kein Arzt zur Verfügung steht, etwa in abgelegenen Urlaubsgebieten, kann die Krankheit durch Zeugen bestätigt werden.
Arbeitgeber informieren: Der Arbeitgeber ist über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer umgehend zu informieren, nach Möglichkeit bereits am ersten Krankheitstag. Unterbleibt eine Mitteilung, gefährden Erkrankte ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Verlängert sich die Dauer der Krankheit, müssen Arbeitnehmer dies erneut anzeigen. Dem Arbeitgeber ist auf Nachfrage die Urlaubsanschrift mitzuteilen. Er kann einen ortsansässigen Arzt oder ein Detektivbüro beauftragen, um die Arbeitsunfähigkeit zu prüfen.
Attest vorlegen: Es existiert keine gesetzliche Frist zur Vorlage des Attests beim Arbeitgeber. Üblicherweise muss die Bescheinigung spätestens am vierten Krankheitstag beim Arbeitgeber eintreffen, was bei einem Auslandsurlaub problematisch sein kann. Sicherheitshalber sollte man das Attest vorab per Fax schicken und den Sendebericht aufbewahren. Bis zur Vorlage des Attests kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes verweigern.
Urlaubstage gutschreiben: Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, dürfen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass ihnen die betreffenden Urlaubstage gutgeschrieben werden. Der Urlaub muss in jedem Fall erneut beantragt und genehmigt werden. Arbeitnehmer dürfen ihren Urlaub keinesfalls eigenmächtig verlängern.
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