30.03.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.
Der Fall betraf eine Firma und Halterin von 31 auf sie zugelassenen Pkw. Mit einem dieser Fahrzeuge wurde innerhalb einer Autobahn-Baustelle die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h überschritten. Auf dem Beweisfoto war als Fahrzeugführer ein Mann abgebildet. In dem unmittelbar danach eingeleiteten Bußgeldverfahren suchten Beamte der Polizeiinspektion fünfmal das Firmengelände auf, um den Fahrer des Kraftfahrzeugs ausfindig zu machen. Letztlich ließ sich der Fuhrparkleiter der Firma dahin ein, nicht zu wissen, wer der Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei.
Nach Einstellung des Bußgeldverfahrens durch die Polizei gab die Stadt dem Firmeninhaber unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten für insgesamt 31 Firmen-Pkw sowie für Ersatzfahrzeuge auf. Begründung: Offensichtlich gebe es keine wirkungsvollen firmeninternen Überwachungsmechanismen, die geeignet wären, nach Verkehrsverstößen die entsprechenden Fahrzeugführer zu ermitteln. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle künftiger Verstöße die Verantwortlichen erneut nicht zu ermitteln seien.
Gegen die Auflage zog der Firmeninhaber vor Gericht. Er trug vor, der Fall mit der Geschwindigkeitsüberschreitung im Baustellenbereich habe innerhalb des Unternehmens zu einer Umorganisation geführt. So gebe es jetzt eine konkrete Zuordnung der Fahrzeuge. Außerdem werde über den Einsatz eine Liste geführt. Damit sei sichergestellt, dass jede Fahrt mit jedem Fahrzeug einem Fahrer zugeordnet werden könne.
„Diese Argumentation reichte dem Gericht nicht aus. Denn auch nach der angeblichen Umorganisation gab es einen weiteren Verkehrsverstoß wegen einer überfahrenen roten Ampel, bei welchem sich der Fahrer abermals nicht ermitteln ließ“, erläutert der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons aus Duisburg, der auch Fachanwalt für Verkehrsrecht ist. Deshalb habe das Gericht die Fahrtenbuchauflage für rechtmäßig gehalten. Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h stelle einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, der zu einem Punkteeintrag und zu einem Fahrverbot von einem Monat geführt hätte. Die weitere Voraussetzung zur
Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, dass der verantwortliche Fahrzeugführer im Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsverstoßes nicht habe ermittelt werden können, sei ebenfalls erfüllt.
„Betriebsinhaber mit mehreren Firmen-Pkw sollten tagesaktuell dokumentieren, welche Mitarbeiter mit welchen Fahrzeugen unterwegs waren, um so eine eindeutige Zuordnung treffen zu können. In der Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, dass bei unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fahrzeugpark verhältnismäßig ist“, warnt Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons. Dies gelte insbesondere dann, wenn es in der Vergangenheit schon zu einschlägigen Verkehrsverstößen gekommen sei.
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