24.02.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Gerät der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers in Verzug, dann kann der Arbeitnehmer grundsätzlich den Lohn nach den Regelungen zum Annahmeverzug des Arbeitgebers verlangen (§ 615 S. 1 BGB). Regelmäßig tritt eine solche Konstellation dann auf, wenn ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer gekündigt hat und in dem nachfolgenden Kündigungsschutzverfahren rechtswirksam festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer auch für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Lohnzahlung nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs.
Wie aber ist die Konstellation zu beurteilen, in der ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber nicht fortbestanden hat, sondern erst rückwirkend neu begründet wird? Besteht auch in einem solchen Fall ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn? Das Bundesarbeitsgericht hatte in diesem Zusammenhang die Frage des Bestehens eines Annahmeverzugslohnanspruchs in einem Fall zu entscheiden, in dem der alte Arbeitgeber im Rahmen eines Betriebsübergangs einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen war, ein Rückkehrrecht eingeräumt hatte.
Die Klägerin war bis zum 31. Dezember 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1987 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege eines Betriebsübergangs auf eine neu gegründete Gesellschaft, die C GmbH, über. Die Beklagte hatte zuvor am 4. Dezember 1986 mit dem zuständigen Betriebsrat eine Vereinbarung geschlossen, in der den betroffenen Mitarbeitern ein Rückkehrrecht eingeräumt wurde, sofern eine Weiterbeschäftigung bei dem Erwerber aus betrieblichen Gründen ausscheidet. Am 1. Oktober 2009 wurde über das Vermögen der C GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, worauf das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wegen Betriebsschließung zum 31. Januar 2010 gekündigt wurde. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung klagte die Klägerin auf Beschäftigung und machte insoweit ihr Rückkehrrecht gegenüber der Beklagten geltend. Sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht verurteilten die Beklagte rechtskräftig dazu, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab dem 1. Februar 2010 anzunehmen.
Die Klägerin begehrte weiter die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung rückständigen Lohns für die Zeit ab 1. Februar 2010. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn abgelehnt.
Ein solcher Anspruch setze ein tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus, woran es bei einem rückwirkend begründeten Arbeitsverhältnis fehle. Mit Rechtskraft des zweitinstanzlichen Urteils sei zwar rückwirkend ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet worden, jedoch stelle der Annahmeverzugslohn keinen eigenständigen Anspruch dar. Vielmehr knüpfe er an den gegenseitigen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag an. Da im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsangebots am 1. Februar 2010 nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts noch keine Beschäftigungspflicht der Beklagten bestanden habe, sei aufgrund fehlender Nachholbarkeit der Arbeitsleistung durch die Klägerin dann auch kein Anspruch auf Lohn entstanden.
Ein Zahlungsanspruch gemäß § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB wegen eigenverschuldeter Unmöglichkeit seitens der Beklagten scheide ebenso aus, weil die Beklagte die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung für die Vergangenheit nicht zu verantworten habe. Die Beklagte habe die Unmöglichkeit nicht zu vertreten, weil sie sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden habe.
Die vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist insofern besonders beachtenswert als dass sie nicht nur für die besondere Konstellation eines zugesicherten Rückkehrrechts Bedeutung hat. Sie ist darüber hinaus insbesondere bei Widersprüchen im Rahmen von Betriebsübergängen von Bedeutung, weil auch in diesen Fällen rückwirkend von einem wirksamen Arbeitsverhältnis ausgegangen wird.
Allerdings ist im Hinblick auf die Reichweite der Entscheidung Zurückhaltung geboten. Denn das Bundesarbeitsgericht hat gerade nicht entschieden, dass bei rückwirkend begründeten Arbeitsverhältnissen generell kein Lohnanspruch entsteht. Vielmehr hat es unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles – das Bundesarbeitsgericht hat wegen eines ähnlichen Urteils aus dem Jahre 2005 einen unvermeidbaren Rechtsirrtum des Arbeitnehmers angenommen – auch einen Zahlungsanspruch wegen eigenverschuldeter Unmöglichkeit seitens der Beklagten verneint. Vor diesem Hintergrund steht einem Arbeitnehmer zwar kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn zu, allerdings dürfte ihm regelmäßig ein entsprechender Zahlungsanspruch wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Arbeitserbringung durch den Arbeitgeber zustehen. Somit ist auch bei rückwirkenden Arbeitsverhältnissen in der Regel vom Vorliegen eines Lohnanspruchs des Arbeitnehmers auszugehen.
Im Übrigen ist die Ablehnung eines Annahmeverzugs durch das Bundesarbeitsgericht kritisch zu sehen. So geht das Bundesarbeitsgericht in Fällen einer von einem Arbeitnehmer beantragten und vom Arbeitgeber abgelehnten Teilzeittätigkeit während der Elternzeit davon aus, dass auch nach beendeter Elternzeit noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Klage eines Arbeitnehmers besteht, weil die verlangte Teilzeittätigkeit während der Elternteilzeit wegen möglicher Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung noch finanzielle Auswirkungen haben kann (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2009 – 9 AZR 72/09). Dieser Fall ist insofern mit dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall vergleichbar als zwar nicht rückwirkend ein Arbeitsverhältnis begründet wird, allerdings ein ruhendes Arbeitsverhältnis rückwirkend wieder auflebt. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Fiktion der Annahmeerklärung als zulässig anerkannt (BAG, Urteil vom 14. März 2012 – 7 AZR 149/11). Bei strikter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat ab Beginn des Rückwirkungszeitraumes ein erfüllbares Arbeitsverhältnis bestanden, welches eine ausreichende Grundlage für die Entstehung eines Anspruchs auf Annahmeverzugslohn darstellt.
Bundesarbeitsgerichts vom 19. August 2015 (Az.: 5 AZR 975/13)
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