01.06.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) genießen Mitarbeiter in Elternzeit Sonderkündigungsschutz. Das Arbeitsverhältnis kann durch den Arbeitgeber während der Elternzeit grundsätzlich nicht gekündigt werden. Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde die Kündigung für zulässig erklären. Dieser Sonderkündigungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem Elternzeit verlangt wurde, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, die vor dem dritten Geburtstag liegt.
Voraussetzung für den Sonderkündigungsschutz ist jedoch ein wirksamer Antrag auf Elternzeit. Nach § 16 BEEG muss der Mitarbeiter, der Elternzeit nehmen möchte, diese schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfordert die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss. Die weniger strenge Textform (§ 126b BGB) erfordert hingegen nur, dass die Erklärung in einer Weise abgegeben wird, die es dem Empfänger ermöglicht, die Erklärung aufzubewahren oder zu speichern und dass eine nachträgliche Änderung der Erklärung nicht möglich ist. Sowohl eine E-Mail als auch ein Telefax genügen den Anforderungen der Textform. Die Schriftform wird hierdurch hingegen nicht gewahrt, da der Empfänger kein original unterschriebenes Schreiben erhält.
Welches dieser beiden Formerfordernisse § 16 BEEG mit „schriftlich“ meint, hatte das BAG bislang noch nicht entschieden. Bisher war somit unklar und in der Literatur umstritten, ob der Antrag im eigenhändig unterschriebenen Original eingereicht werden muss oder ob ein Antrag auf Elternzeit auch wirksam per E-Mail oder Telefax eingereicht werden kann.
Die Klägerin war in einer Anwaltskanzlei beschäftigt. Da in dieser Kanzlei nicht mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt wurden, fand das Kündigungsschutzgesetz auf ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Am 26. Mai 2013 wurde die Tochter der Klägerin geboren. Während des Mutterschutzes, am 10. Juni 2013, beantragte die Klägerin per Telefax Elternzeit für die ersten zwei Lebensjahre ihrer Tochter. Am 15. November 2013 kündigte die Kanzlei das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht mit Wirkung zum 15. Dezember 2013, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Die Kanzlei hatte zuvor keinen Antrag auf Zulässigkeitserklärung der Kündigung bei der Arbeitsschutzbehörde gestellt. Die Klägerin legte Kündigungsschutzklage ein und berief sich hierbei auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit nach § 18 BEEG.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen gaben der Kündigungsschutzklage statt. Nach Ansicht des LAG Hessen verlangt § 16 BEEG für den Antrag auf Elternzeit nicht die Abgabe einer eigenhändig unterschriebenen Originalurkunde im Sinne des § 126 BGB. Die Einhaltung der Textform sei vielmehr ausreichend. Durch das schriftliche Verlangen der Elternzeit solle zwischen den Arbeitsvertragsparteien klargestellt werden, welche Art der Arbeitsbefreiung der Mitarbeiter geltend macht oder ob er schlicht unentschuldigt der Arbeit fernbleibt. Dieser Zweck werde auch durch einen Antrag in Textform gewahrt, die Einhaltung der Schriftform sei hierfür nicht zwingend notwendig. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sei die Einhaltung der strengen Schriftform daher nicht erforderlich. Nach Ansicht des LAG Hessen hatte die Klägerin somit wirksam per Telefax Elternzeit beantragt und genoss folglich den Sonderkündigungsschutz, so dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam war.
Gegen diese Entscheidung legte die beklagte Kanzlei Revision ein.
Die Revision der Kanzlei hatte Erfolg. Nach Ansicht des BAG ist unter „schriftlich“ die strenge Schriftform des § 126 BGB zu verstehen. Für einen wirksamen Antrag auf Elternzeit muss der Mitarbeiter somit ein eigenhändig unterschriebenes oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnetes Schreiben einreichen. Ein Antrag per Telefax oder E-Mail ist hingegen unwirksam. In der Pressemitteilung wird zwar noch erwähnt, dass das Berufen des Arbeitgebers auf die Unwirksamkeit des Antrags im Einzelfall treuwidrig und somit unwirksam sein könne. In dem zu entscheidenden Fall lag eine solche Treuwidrigkeit augenscheinlich jedoch nicht vor. Das BAG erachtete den Elternzeitantrag der Klägerin als nichtig. Die Klägerin genoss somit keinen Sonderkündigungsschutz.
Da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand, bedurfte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch keines Grundes im Sinne dieses Gesetzes. Die Kündigung war wirksam und hatte das Arbeitsverhältnis beendet.
Das Urteil des BAG bedeutet eine erfreuliche Klarstellung der umstrittenen Frage, welche Form ein Antrag auf Elternzeit wahren muss. Die strenge Schriftform ist einzuhalten. In der Praxis häufig vorkommende Anträge per E-Mail sind unwirksam, auch wenn ein eingescanntes Originaldokument an die E-Mail angehängt ist. Der Sonderkündigungsschutz nach dem BEEG greift bei Nichteinhaltung der Schriftform nicht. Offen bleibt lediglich die Frage, in welchen Fällen ein Berufen des Arbeitgebers auf die Unwirksamkeit des Antrags und somit das Nichteingreifen des Sonderkündigungsschutzes treuwidrig ist, so dass eine Kündigung doch nur mit vorheriger Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde möglich ist. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 10. Mai 2016 (9 AZR 145/15)
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