17.07.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Im Bewerbungsprozess sind Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verboten. Fragen, die auf ein solches Merkmal abzielen sind deshalb nur zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Nach der Parteizugehörigkeit oder der politischen Überzeugung darf deshalb grundsätzlich nicht gefragt werden – weder im Bewerbungsgespräch noch während der Anstellung.
Ein sachlicher und damit zulässiger Grund kann es aber sein, wenn es zur Ausübung der Tätigkeit gerade auf die politische Gesinnung ankommt. Das trifft zum Beispiel auf konfessionelle oder parteipolitische Arbeitgeber sowie den öffentlichen Dienst zu.
Allein aufgrund der Gesinnung kann ein Unternehmen nicht die Kündigung aussprechen. Vielmehr kommt es auf die Tätigkeit, den Betrieb und das Verhalten der Person an. Betätigt sie sich offen politisch, kommt ein verhaltensbedingter Grund infrage. Aber: Ein Arbeitnehmer schuldet im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses lediglich seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung – und kein Wohlverhalten in seiner Freizeit. Anders ist die Lage zu beurteilen, wenn ein Betriebsbezug besteht. „Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer bei dem Verbreiten feindlicher Gesinnung in Dienstkleidung zu sehen wäre oder gegen den Arbeitgeber bzw. andere Mitarbeitende hetzt“, erklärt Vanessa Bergmann, Rechtsanwältin in der Kanzlei Wittig Ünalp.
Strenger ist die Bewertung von privatem Verhalten und politischer Gesinnung im öffentlichen Dienst, insbesondere bei Beamtinnen und Beamten. Für sie können private Auftritte ohne direkten Betriebsbezug unmittelbar kündigungsrelevant sein, denn sie müssen sich auch privat für die Durchsetzung des Grundgesetzes einsetzen. Die verfassungswidrige Gesinnung eines Angestellten im öffentlichen Dienst kann zudem eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn sie in den Betrieb oder die Dienststelle hineinwirkt und deshalb für die vertragliche Tätigkeit als ungeeignet anzusehen ist.
Doch auch dann, wenn die politische Gesinnung und Äußerungen im Privaten als solches noch nicht ausreichen, um eine Kündigung auszusprechen, besteht daneben die Möglichkeit der sogenannten Druckkündigung. „Davon ist die Rede, wenn andere Kolleginnen und Kollegen sich weigern, mit dem fraglichen Arbeitnehmer weiterzuarbeiten und ihrerseits mit der Kündigung drohen“, so Vanessa Bergmann.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gilt nur für die Arbeitsleistung und das Verhalten im Betrieb. Es erstreckt sich nicht auf privates Verhalten. Arbeitgeber und Betriebsrat haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Als unzulässige parteipolitische Betätigungen im Betrieb gelten insbesondere jede parteipolitische Werbung, die Veranlassung von parteipolitischen Resolutionen und Sammlungen von Unterschriften oder von Geldspenden für eine bestimmte Partei. Erlaubt sind hingegen allgemeine politische Äußerungen ohne Bezug zu einer politischen Partei.
Selbst dann, wenn eine Kündigung nach arbeitsrechtlichen Maßstäben nicht infrage kommt und der Arbeitgeber nicht aktiv Einfluss auf die Angestellten nehmen kann, muss er beispielsweise ausländerfeindliches Verhalten nicht hinnehmen. Nach den Vorgaben des AGG haben Arbeitgeber die Pflicht, Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Dies kann zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsversammlung, durch Schulungen oder durch Einzelgespräche geschehen.
Bild: Nicholas Swatz (Pexels, Pexels Lizenz)
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