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Emojis bei Ferrari-Bestellung: Klare Botschaften oder Missverständnisse?

30.12.2024  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Rechtsanwalt Rolf Becker, Alfter, analysiert eine interessante Entscheidung des OLG München, die die Bedeutung von Emojis in der juristischen Kommunikation beleuchtet. Selbst die kleinen Lach- und Fratzengesichter lassen sich für Auslegungen heranziehen, auch in der Kommunikation über WhatsApp zwischen einem Autobesteller und dem Händler.

Rücktrittsrecht bei Lieferverzug: Entscheidung des OLG München

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in seinem Urteil vom 11.11.2024 (Az. 19 U 200/24) den Rücktritt eines Käufers von einem Kaufvertrag über einen Ferrari SF90 Stradale für rechtmäßig erklärt. Die Entscheidung hebt hervor, welche Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt und Schadensersatzansprüche erfüllt sein müssen. Besonders bemerkenswert sind dabei die Ausführungen des Gerichts zur Bedeutung von Emojis in der digitalen Kommunikation.

Grimassen-Emoji als Willenserklärung

Im Rahmen der WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Käufer und dem Händler hatten Emojis eine zentrale Rolle gespielt. Der Händler versuchte, diese Nachrichten als Zustimmung zur Verlängerung der Lieferfrist zu werten. Zwei Nachrichten wurden vom OLG besonders hervorgehoben. In einer Mitteilung des Händlers vom 23.09.2021 hieß es: „Der SF90 Stradale rutscht leider auf erstes Halbjahr 2022.“ Der Käufer reagierte darauf mit „Ups 🙃“. Das Gericht stellte klar, dass der verwendete „Grimassen“-Emoji (🙃) gemeinhin negative oder peinliche Emotionen ausdrücke, nicht jedoch Zustimmung. Die Bemerkung „Ups“ sei lediglich als Überraschung oder Erstaunen zu werten und könne daher nicht als Willenserklärung interpretiert werden.
Eine weitere Nachricht vom 29.09.2021, in der der Händler dem Käufer versicherte, dass der Wagen „fest bestellt“ sei, beantwortete der Käufer mit einem „Daumen hoch“ (👍). Das OLG führte aus, dass dieser Emoji in der allgemeinen Kommunikation häufig Zustimmung signalisiere, jedoch in diesem Kontext nur eine Bestätigung der Bestellung und nicht der Lieferfristverlängerung darstellen konnte. Der spezifische Bezug der Nachricht war entscheidend.
Das Gericht betonte, dass Emojis nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Sie müssen stets im Gesamtzusammenhang der Nachricht sowie im Licht des gesamten Austauschs zwischen den Parteien ausgelegt werden. Entscheidend ist, wie ein verständiger Empfänger die Nachricht nach Treu und Glauben versteht. Dabei spielen auch die Begleitumstände eine Rolle, etwa ob die Nachricht im beruflichen oder privaten Kontext gesendet wurde. Emojis allein reichen nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um eine rechtsverbindliche Änderung eines Vertrags herbeizuführen. Dies gilt besonders dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – vertraglich eine Schriftform für Änderungen vereinbart wurde.

Emoji-Lexikon hilfreich

Ein weiterer hilfreicher Anhaltspunkt für die Interpretation von Emojis kann die Nutzung sogenannter Emoji-Lexika sein. Diese geben eine allgemein akzeptierte Bedeutung der Symbole wieder und sind ein wertvolles Instrument, um Missverständnisse zu vermeiden. Das OLG München verwies in seinem Urteil etwa auf die Bedeutung des „Grimassen“-Emojis (🙃), die sich aus den Einträgen in Lexika wie Emojipedia oder Emojiterra ergibt. Dort wird der Emoji mit negativen Gefühlen wie Nervosität, Verlegenheit oder Unbehagen assoziiert. Solche Ressourcen können insbesondere in Streitfällen herangezogen werden, um die objektive Bedeutung eines Emojis zu ermitteln.

Fazit

Das Urteil unterstreicht die rechtliche Relevanz digitaler Kommunikation und zeigt, wie leicht Missverständnisse entstehen können. Messenger-Dienste wie WhatsApp sind im Geschäftsverkehr mittlerweile weit verbreitet. Hierüber kann man Verträge schließen und ändern, aber sie bieten mit ihrer üblichen verknappten Kommunikation jedoch keinen sicheren Raum für rechtsverbindliche Erklärungen. Unternehmen sollten darauf achten, dass wichtige Änderungen oder Vereinbarungen stets klar und schriftlich festgehalten werden. Emojis, die häufig emotional oder informell eingesetzt werden, bergen die Gefahr von Fehlinterpretationen. Ein „Daumen hoch“ mag Zustimmung bedeuten, kann aber je nach Kontext auch nur eine höfliche Geste sein. Die Auslegung hängt davon ab, wie ein verständiger Empfänger die Nachricht verstehen würde.
Das OLG München hat auch klargestellt, dass Emojis keine eigenständige rechtliche Bedeutung haben. Sie können Aussagen verstärken oder ergänzen, aber sie ersetzen alleine keine klaren Willenserklärungen. Unternehmen sollten daher ihre Mitarbeiter schulen, um in der digitalen Kommunikation präzise zu formulieren und den Einsatz von Emojis mit Bedacht zu gestalten. Juristisch relevante Absprachen sollten immer schriftlich und eindeutig formuliert werden, insbesondere bei vertraglichen Änderungen.

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