19.08.2019 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei Wienke und Becker – Köln, der die Beklagte vertrat, erläutert die Folgen der Entscheidung.
Die Beklagte Versenderin ist einen weiten Weg gegangen, um mehr Rechtsklarheit für die Gestaltung von gedruckter Werbung im Zusammenhang mit Verbraucherinformationen zu erhalten. Seit der Abmahnung der Wettbewerbszentrale vom 23.10.2014 führte der Weg in dem vereinbarten Musterverfahren durch die Instanzen (LG Wuppertal, OLG Düsseldorf) und machte nach dem Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) einen Umweg vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der ist zuständig für die Auslegung von EU-Recht.
Es ging um die Frage, wann ein Printwerbemittel nur wenig Platz aufweist und welche der Verbraucherinformationen, die der Verbraucher vorvertraglich im Fernabsatz erhalten muss, dann im Werbemittel selbst vorgesehen sein müssen.
Denn das Europäische Recht sieht in der Verbraucherrechterichtlinie in Art. 8 vor, dass der Unternehmer bei Werbemitteln mit begrenzter Darstellungsmöglichkeit nur im beschränkten Umfang Verbraucherinformationen im Werbemittel selbst vorhalten muss. Weitere Informationen können dann an anderer Stelle, etwa im Internet, erfolgen.
So hatte die Beklagte in ihrem Werbeprospekt (sechs Seiten im Format von 19 x 23,7 cm mit Bestellpostkarte) nur auf das Bestehen des Widerrufsrechts im Fernabsatz hingewiesen. Die Details der Widerrufsbelehrung waren nur im Internet vorgesehen.
Die Umsetzung des EU Rechts in Deutschland sieht auch nur eine Information über „das Bestehen des Widerrufsrechts“ vor. Das Urteil des EuGH (Urteil vom 23. Januar 2019 (Rechtssache C-430/17) machte dann deutlich, dass diese deutsche Umsetzung in Art. 246a § 3 Nr. 3 EGBGB europarechtswidrig erfolgte. Vielmehr war dem Wortlaut der Verbraucherrechterichtlinie zu folgen.
Damit müssen selbst bei einem Werbemittel mit beschränktem Raum alle Angaben zum Widerrufsrecht (Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts) erfolgen und grundsätzlich auch das Musterwiderrufsformular mit abgedruckt werden.
Die ansonsten nur schwer verständlichen Vorgaben des EuGH, wann das der Fall sein soll, hat der BGH in seinem Urteil jetzt präzisiert.
Der BGH stellte fest, dass bei einer Printwerbung eine zeitliche Beschränkung der Darstellungsmöglichkeit nicht in Betracht kommt. Aber ein begrenzter Raum ist nach dem Urteil selbst dann denkbar, wenn er durch die Entscheidung des Unternehmers zur Größe des Werbemittels herbeigeführt wird.
„Die Beurteilung der Begrenzung von Raum und Zeit knüpft damit an die unternehmerische Entscheidung über Art und Umfang der Werbung an. So bestimmt der Unternehmer bei der Printwerbung, ob er mit einem Katalog, Prospekt, Flyer oder einer Anzeige werben und welchen konkreten Umfang er seinem Werbemittel geben möchte."
Wählt der Unternehmer also ein Format des Werbemittels, auf das nicht alle Angaben passen, kann er durch diese Wahl erzwingen, dass nicht alle Informationen aufgenommen werden müssen.
Der BGH stellt für die Frage, wann ein Printwerbemittel beschränkt ist, eine neue 20% Regel auf. Die rechtlich vorgesehenen Verbraucherinformationen müssen objektiv in die Werbebotschaft integriert werden können. Die Werbebotschaft selbst darf aber wegen der notwendigen Wahrung der unternehmerischen Freiheit nicht hinter die Rechtsinformationen zurücktreten.
Wann das der Fall sein soll, erläutert der I. Zivilsenat wie folgt:
Vielmehr wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Werbebotschaft noch nicht zurücktritt, wenn für die verpflichtenden Verbraucherinformationen bei Verwendung einer für den durchschnittlichen Adressaten der Werbung angemessenen Schrifttype nicht mehr als ein Fünftel des für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt wird.
Auf Layout und Grafik (Produktabbildungen, deren Größe und Anzahl etc.) kommt es nicht an. Diese sind bei der Beurteilung also nicht zu berücksichtigen. Offen bleibt, was im Einzelfall eine „angemessene Schrifttype“ ist und ob bei der Berechnung Flächen mitberücksichtigt werden dürfen, die für andere Zwecke zwingend belegt sind, wie etwa das Adressfeld der Postkarte.
Bei den Informationen sind alle in Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie aufgeführten Informationen zu berücksichtigen. Dazu zählen nicht nur die Widerrufsbelehrung, Musterwiderrufsformular und Garantiebestimmungen, sondern Angaben zur Identität, Anschrift, Kommunikationsmittel, fast alle AGB und die wesentlichen Eigenschaften der Ware, also die Angebotsbeschreibung zumindest in Teilen, Preise, Versandberechnung usw.
Unklar ist, ob auch etwa Datenschutzhinweise mitgezählt werden müssen, wofür einiges spricht.
Überschreitet der Platzbedarf 20% der verfügbaren Fläche, dann entfällt zunächst die Pflicht, das Musterwiderrufsformular abzudrucken. Überschreitet der Rest der Pflichtinformationen (ohne Abdruck des Musterwiderrufsformulars) dann immer noch 20%, können bestimmte Informationen außerhalb des Werbemittels untergebracht werden. Die Widerrufsbelehrung ist aber grundsätzlich immer unterzubringen. Was bei Werbemitteln gelten soll, die zu klein für die Widerrufsbelehrung sind (z.B. bei einer Produktwerbung nur auf einer beigelegten Postkarte), wurde nicht entschieden.
Die Versenderin hatte einen sog. Kauf auf Probe vorgesehen. Danach kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Kunde eine Ware „billigt“. Für die Billigung hatte der Kunde 2 Wochen Zeit. Rührte er sich nicht, stellte der Ablauf der Frist die Billigung dar. Die Beklagte hatte geltend gemacht, dass es ausreiche, die Informationen mit der Warenzusendung zu übermitteln, da durch den Kauf auf Probe noch kein Vertrag geschlossen worden sei und die Information daher noch „vorvertraglich“ erfolge
Der BGH sieht dies anders:
Löst die Absendung des Bestellscheins der Beklagten durch den Kunden ohne weiteres Handeln des Kunden ein Fernabsatzgeschäft aus, so müssen die Informationspflichten des Unternehmers vor Absendung des Bestellscheins erfüllt werden. Die Informationspflicht besteht gemäß Art.246a §4 Abs.1 EGBGB für jede Vertragserklärung des Verbrauchers, die zum Abschluss eines Fernabsatzgeschäftes führt.
Damit müssen auch bei einem Kauf auf Probe alle Angaben schon im Werbemittel erfolgen. Er bringt hier keine Erleichterungen.
Der BGH hat auch entschieden, dass ein Wechsel des Kommunikationsmittels (Medienbruch) dem Verbraucher wegen des angestrebten hohen Verbraucherschutzniveaus regelmäßig unzumutbar sei:
„Ein Wechsel des Fernkommunikationsmittels, um Kenntnis der Pflichtangaben zu erlangen, ist dem Verbraucher regelmäßig unzumutbar. Grundsätzlich kann nicht vorausgesetzt werden, dass der Verbraucher über ein anderes Fern-kommunikationsmittel verfügt und es beherrscht als dasjenige, dessen er sich zur Kenntnisnahme des Fernabsatzangebots des Unternehmers bereits bedient hat.“
Die Beklagte ziele mit der gedruckten Prospektwerbung auf Verbraucher, die sich nicht zwangsläufig mit der Beschaffung von Informationen im Internet auskennen.
Das Urteil des BGH lässt zwar noch Fragen offen. Dennoch ist es erfreulich operativ ausgefallen. Wichtig ist der Umstand, dass die Freiheiten der Unternehmer, etwa zur Wahl der Größe des Werbemittels, respektiert wurden. Zudem ist jetzt auch klar, dass Rechtsinformationen nicht so umfangreich ausfallen dürfen, dass dahinter die Werbung zurücktritt. Printwerbung ist auch im Internetzeitalter lange nicht tot, sondern bietet ein wichtiges Anstoß- und Vertrauenselement.
Wenn Rechtsunsicherheiten Gift für die Wirtschaft sind, dann ist zumindest die Wirtschaftswelt mit diesem Urteil etwas ungiftiger geworden.
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?