03.04.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: GRP Rainer LLP, Rechtsanwälte und Steuerberater.
Schenkungssteuer fällt nicht nur bei einer reinen, sondern auch bei einer gemischten freigebigen Zuwendung an. Von einer gemischten freigebigen Zuwendung kann dann ausgegangen werden, wenn eine höherwertige Leistung einer Leistung von geringerem Gegenwert gegenübersteht. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. September 2017 liegt eine gemischte freigebige Zuwendung aber nicht vor, wenn eine GmbH überhöhte Entgelte an eine dem Gesellschafter nahestehende Person zahlt und der Gesellschafter am Abschluss der Vereinbarung mitgewirkt hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Dann beruhe die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter. Dies gelte auch, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind und zumindest einer an der Vereinbarung mitgewirkt hat, so der BFH (Az.: II R 42/16).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger verkaufte seinem Bruder, Gesellschafter einer GmbH, 50.000 Stückaktien im Nennbetrag von jeweils 1 Euro zu einem Preis von 700.000 Euro. Nach einer Außenprüfung bei der GmbH kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass der Kaufpreis für die Aktien überhöht sei und insofern verdeckte Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter vorlägen, die der Einkommensteuer unterliegen. Zudem sei in dem überhöhten Kaufpreis eine gemischte freigebige Zuwendung an den Kläger zu sehen, die der Schenkungsteuer unterliegt. Das Finanzamt setzte Schenkungssteuer in Höhe von rund 200.000 Euro fest.
Der Kläger beantragte den Schenkungssteuerbescheid aufzuheben und hatte vor dem BFH Erfolg. Der überhöhte Kaufpreis sei nicht als gemischte freigebige Zuwendung zu sehen, da der Gesellschafter selbst an der Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Kläger mitgewirkt habe. Die Vorteilsgewährung beruhe hier vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter. Die GmbH sei dabei aber nicht als Schenkerin anzusehen. Es liege eine Entnahme bzw. eine Vorabzahlung auf den künftigen Gewinnausschüttungsanspruch des Gesellschafters vor, wobei diese Zahlung vereinbarungsgemäß an den Kläger geflossen sei. Allerdings könne ggf. der Gesellschafter selbst Schenker sein, so der BFH.
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