03.09.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg.
Die Parteien streiten, soweit in der Berufungsinstanz noch erheblich, um Ansprüche des Klägers auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Beklagte betreibt ein Autohaus. Sie suchte über eine Stellenanzeige im Herbst 2010 einen Finanzbuchhalter bzw. eine Finanzbuchhalterin. Die Stellenausschreibung enthielt unter der Überschrift „Stellenausschreibung“ nach dem Anforderungsprofil folgenden Absatz: „Wollen Sie gemeinsam mit uns erfolgreich sein? Unser Autohaus ist Teil einer innovativen, mehrfach im Bereich Kundenzufriedenheit ausgezeichneten Unternehmensgruppe. Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen und motivierten Team“.
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Der am 19.11.1952 geborene Kläger ist laut vorgelegter Zeugnisse Diplom-Kaufmann (Universität) und Bilanzbuchhalter (IHK) sowie Bilanzbuchhalter International (IHK). Er war bereits als Finanzbuchhalter tätig. Der Kläger war seit Februar 2002 arbeitslos. Zum Zeitpunkt der Bewerbung ging er einer geringfügigen Beschäftigung nach.
Mit Schreiben vom 13.10.2010 bewarb sich der Kläger um die ausgeschriebene Stelle. Mit Schreiben vom 08.11.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, „dass wir Ihnen keinen Arbeitsplatz entsprechend Ihren Fähigkeiten anbieten können“. Mit Schreiben vom 17.11.2010 verlangte der Kläger unter Bezugnahme auf juristische Fachliteratur und Rechtsprechung eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von drei Monatsgehältern sowie Schadensersatz in Höhe von einem Monatsgehalt gemäß § 15 Abs. 1 AGG. Zur Begründung bezog er sich auf die Stellenausschreibung, welche ausdrücklich einen Arbeitsplatz in einem „jungen Team“ anbiete und damit eine Selbstdarstellung enthalte, welche ältere Bewerber wie ihn faktisch ausschließe.
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Seiner Ansicht nach stelle das Angebot eines Arbeitsplatzes in einem „jungen“ Team eine ältere Menschen diskriminierende Stellenausschreibung dar. Es lasse sich daraus vermuten, dass seine Bewerbung zumindest auch deshalb keinen Erfolg gehabt habe, weil er kein „junger“ Bewerber gewesen sei. Es gebe hier keinen Unterschied zu dem vom Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG Hamburg vom 23.06.2010 – 5 Sa 14/10) entschiedenen Fall, in dem unter der Überschrift „wir bieten Ihnen“ „junges Team“ steht und dem vorliegenden Fall.
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Die Klägerin führt an, dass die fragliche Stellenausschreibung keine Diskriminierung enthalten habe. Die Formulierung „junges Team“ habe lediglich eine Selbstdarstellung, einen „Marketingaspekt“, dargestellt. Selbstverständlich könnten auch ältere Arbeitnehmer einem „jungen und motivierten“ Team beitreten. Im Übrigen liege der Altersdurchschnitt der Beklagten ohne Auszubildende bei 38 Jahren und in der Buchhaltung bei 47 Jahren. Die Buchhaltung sei daher kein „junges“ Team. Der Kläger hätte aufgrund seines Alters sogar sehr gut in dieses Team gepasst.
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Die Bewerbung des Klägers habe ausschließlich deshalb keinen Erfolg gehabt, weil sie keinerlei Bezug zu dem angebotenen Arbeitsplatz und keine inhaltliche Struktur aufgewiesen habe. Dem Bewerbungsschreiben sei ein unsortiertes Anlagenkonvolut beigefügt gewesen. Zudem sei die äußere Form der Bewerbung negativ aufgefallen, da sie in einem abgegriffenen und verdreckten Schnellordner eingereicht worden sei. Insgesamt habe die Bewerbung den Eindruck vermittelt, dass der Kläger nicht ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen sei.
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Zu Gunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass er dadurch, dass er weder eingestellt, noch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, gegenüber einem tatsachlich eingestellten Bewerber bzw. gegenüber den zu einem Vorstellungsgespräch geladenen Bewerbern benachteiligt wurde.
Ebenso kann auch nach Ansicht des Berufungsgerichts dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger etwa wegen fehlender Ernsthaftigkeit der Bewerbung oder wegen fehlender Eignung in einer vergleichbaren Situation im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG befunden hat. Der Kläger hat nämlich keine ausreichenden Indiztatsachen dargelegt und bewiesen, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters vermuten lassen. Die Beweislast für die Kausalität zwischen Diskriminierungsmerkmal und Benachteiligung ist daher beim Kläger verblieben. Den Beweis der Benachteiligung wegen Alters konnte er nicht führen.
Wie das Erstgericht richtig erkannt hat, liegt unzweifelhaft ein Verstoß gegen eine diskriminierungsfreie Stellenausschreibung im Sinne von § 11 AGG vor, wenn in einer Stellenanzeige „junge“ Bewerber gesucht werden, und damit das Alter als Einstellungsvoraussetzung genannt ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn das Adjektiv „jung“ bezieht sich nicht auf eine Eigenschaft des Bewerbers, sondern beschreibt die momentane Struktur der Belegschaft des Arbeitgebers.
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Die Beklagte präsentiert sich in diesem Absatz ersichtlich losgelöst von der konkreten Stelle als innovativer, ausgezeichneter Arbeitgeber, welcher zukunftssichere Arbeitsplätze in einem nicht nur jungen, sondern auch motivierten Team bietet. Ebenso wie das Erstgericht ist auch das Berufungsgericht der Ansicht, dass diese Ansammlung an positiven Hervorhebungen dem Stellensuchenden deutlich macht, dass die Beklagte sich hier in abstrakter Weise positiv darstellen will. Es handelt sich gleichsam um einen „Werbeblock“ innerhalb der Stellenausschreibung. Im Gegensatz zu dem vom LAG Hamburg entschiedenen Fall ist hier das Anforderungsprofil der Stelle erkennbar nicht mehr betroffen, auch wenn der fragliche Absatz noch unter dem Oberbegriff „Stellenbeschreibung“ steht.
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LAG Nürnberg, Urteil vom 16.05.2012, AZ 2 Sa 574/11 (in Auszügen)
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