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Betriebsveranstaltung – Abgrenzung von echten und unechten Reisekosten

12.06.2018  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

In Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen ist momentan heftig umstritten, ob Reisekosten in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen und bei Überschreiten des Freibetrags in Höhe von 110 Euro (bis 31.12.14 Freigrenze in Höhe von 110 Euro) der Lohnversteuerung zu unterwerfen sind.

BMF-Schreiben vom 14.10.15

Nach Maßgabe von Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 14.10.15 sind Übernachtungs- und Fahrtkosten in Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung grundsätzlich als Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung zu qualifizieren und daher in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Gemäß Tz. 6 des o.g. BMF-Schreibens liegen echte Reisekosten und keine Aufwendungen des Arbeitgebers in Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung vor, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung dient und die Organisation der Anreise durch den Arbeitnehmer erfolgt. Soweit der Arbeitgeber diese Kosten erstattet, handelt es sich in diesem Fall um steuerfreie Reisekostenerstattungen.

Soweit die Anreise zu einer Betriebsveranstaltung jedoch nicht unmittelbar vom Arbeitnehmer, sondern vom Arbeitgeber oder von einer Einrichtung des Arbeitgebers (z.B. Reisekostenmanagementsystem) organisiert wird, dürfen die Reisekosten nicht als echte Reisekosten steuerfrei übernommen werden, sondern sind als unechte Reisekosten in die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Betriebsveranstaltung einzubeziehen. Im Ergebnis hängt also die Qualifizierung dieser Aufwendungen als echte oder unechte Reisekosten davon ab, ob der Transfer zum Ort der Betriebsveranstaltung unmittelbar vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber durchgeführt wird.

In der lohnsteuerlichen Praxis kommt es regelmäßig vor, dass insbesondere bei verbundenen Unternehmen aus organisatorischen und aus Kostengründen zentrale Betriebsveranstaltungen durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang fallen regelmäßig Reisekosten an, um den Arbeitnehmern der entfernteren Standorte die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung vor Ort zu ermöglichen. Wie oben bereits dargestellt geht die Finanzverwaltung derzeit davon aus, dass diese Reisekosten in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen und bei Überschreiten der Freigrenze der Lohnversteuerung zu unterwerfen sind.

BMF-Schreiben vom 14.10.15

  • Tz. 2b – Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere (…) die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten und
  • Tz. 6 - Reisekosten liegen ausnahmsweise vor, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Organisation dem Arbeitnehmer obliegt.

Urteil Finanzgericht Düsseldorf vom 22.02.18, 9 K 580/17 L

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.02.18, 9 K 580/17 L, klargestellt, dass entgegengesetzt der aktuell von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung die Kosten für den vom Arbeitgeber organisierten Bustransfer einer Jubilarfeier, die im hier streitigen Sachverhalt mit einer Betriebsveranstaltung vergleichbar ist, mangels eigenen Konsumwertes nicht in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden dürfen.

Hier hatte der Arbeitgeber einen Shuttle-Transfer für einen Teil der Arbeitnehmer organisiert. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Aufwendungen des Arbeitgebers seien in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, da die Organisation des Transfers nicht unmittelbar vom Arbeitnehmer, sondern vom Arbeitgeber durchgeführt wurde.

In Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Thematik sind nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf nur solche Kosten des Arbeitgebers in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, die zu einer unmittelbaren Bereicherung der Arbeitnehmer führen und daher geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen entsprechenden geldwerten Vorteil auszulösen. Zu einer objektiven Bereicherung führen typischerweise nur solche Leistungen, die die teilnehmenden Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen, bewirken bei den Teilnehmern dagegen keinen unmittelbaren Wertzugang; sie bleiben daher bei der angesprochenen Gesamtkostenermittlung grundsätzlich außer Betracht.

Daher dürfen Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, entsprechend nicht in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Fazit:

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf betrifft zwar grundsätzlich die alte, bis zum 31.12.14 in den Lohnsteuerrichtlinien geregelte Rechtslage. Seit 01.01.15 ist das Reisekostenrecht gesetzlich geregelt, vgl. § 19 Absatz 1 Nr. 1a EStG. Weil die lohnsteuerliche Behandlung der Reisekosten jedoch nicht gesetzlich geregelt ist, sondern lediglich Ausfluss eines BMF-Schreibens ist, welches lediglich Bindungswirkung für die Finanzverwaltung, nicht jedoch für die Rechtsprechung entfaltet, bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung diesbezüglich positionieren wird.

Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.

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