02.09.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen.
Der Kläger war über 30 Jahre für die Beklagte, die Stadt Wilhelmshaven, tätig; zuletzt leitete er einen städtischen Eigenbetrieb. Daneben war er Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH, auf die die Stadt ihr Krankenhaus ausgegliedert hatte. Zum 30.09.2011 schied der Kläger aus dem aktiven Dienst bei der beklagten Stadt und auch bei der gGmbH aus. Mit der Stadt hatte er unter dem 15.12.2006 zunächst einen Altersteilzeitvertrag vereinbart, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortgeführt werden sollte. Weiter vereinbarten die Parteien einen Altersteilzeitvertrag, der eine fünfjährige Altersteilzeit im Blockmodell und ebenfalls eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2014 im Anschluss an eine am 01.10.2011 beginnende Passivphase vorsah.
Ob diese Altersteilzeitverträge rückdatiert wurden, ist streitig. Die Stadt wirft dem Kläger vor, er habe sie und die gGmbH über seine Berechtigung, durch wirksamen Altersteilzeitvertrag vorzeitig ausscheiden zu können, getäuscht. Auch habe er seine Pflichten als Leiter des Eigenbetriebs und als Geschäftsführer der gGmbH durch Kompetenzüberschreitungen, nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Krediten und vom Stadtrat nicht genehmigte Überziehungen sowie mangelnde Dokumentation der Zahlungsflüsse verletzt und damit das Vertrauen zerstört.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte großenteils Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat heute festgestellt, dass die fristlosen Kündigungen unwirksam sind. Grundsätzlich ist eine fristlose Kündigung auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit möglich. Auch eine Kündigung wegen früherer Vorfälle, die erst in der Freistellungsphase bekannt werden und das Vertrauensverhältnis zerstören, kann gerechtfertigt sein. Stets ist jedoch eine Interessenabwägung erforderlich. Das Landesarbeitsgericht hat zwar angenommen, dass dem Kläger als Leiter des Eigenbetriebs und auch als Geschäftsführer der gGmbH erhebliche Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, die auch das Vertrauensverhältnis der Parteien berühren.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen hat es jedoch den Kläger als schutzwürdiger angesehen, zumal dieser bereits freigestellt ist und nicht mehr in den Betrieb zurückkehren wird. Selbst wenn der fünfjährige Altersteilzeitvertrag rückdatiert und dies der Gesellschafterversammlung der gGmbH nicht offen gelegt worden sein sollte, rechtfertigt dies nicht die fristlose Kündigung in der Freistellungsphase. Da das Altersteilzeitverhältnis bis zum 31.03.2014 fortbestand, hat das Landesarbeitsgericht auch der Klage auf Zahlung der Altersteilzeitvergütung sowie des Schadensersatzes wegen Nichtweitergewährung der Beihilfe teilweise entsprochen. Weitergehende Ersatzansprüche des Klägers über das nunmehr beendete Arbeitsverhältnis hinaus hat es jedoch verneint.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen , Urteil vom 06.08.2014, AZ 17 Sa 893/13
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