09.09.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..
Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart verweist auf § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Einbeziehung des Betriebsrats zwingend erforderlich ist. Verstößt der Arbeitgeber gegen dieses Mitbestimmungsrecht, kann der Betriebsrat umfassende Auskunft verlangen. Dies umfasst die Namen der betroffenen Mitarbeiter, den Anlass der Überprüfung und die zukünftige Unterlassung solcher Maßnahmen.
Der Betriebsrat kann auch fordern, dass der Arbeitgeber Dritte, die mit der Untersuchung beauftragt wurden, anweist, die übermittelten Daten zu löschen und Ausdrucke zu vernichten. Dies dient dem Schutz der betroffenen Mitarbeiter und der Wahrung ihrer Rechte.
Der Beseitigungsanspruch des Betriebsrats hat jedoch seine Grenzen. Besteht ein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an der Nutzung der Daten in rechtlichen Auseinandersetzungen, kann dieser Anspruch eingeschränkt sein. Ein allgemeines Verbot der Beweisverwertung lässt sich durch den Beseitigungsanspruch nicht durchsetzen und ist nicht Gegenstand einer betrieblichen Regelung.
Arbeitgeber sollten stets die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten, bevor sie E-Mail-Kontrollen durchführen. Die Einhaltung dieser Vorgaben schützt nicht nur die Rechte der Mitarbeiter, sondern bewahrt auch den Arbeitgeber vor rechtlichen Konsequenzen.
Bild: Nick Morrison (Unsplash, Unsplash Lizenz)
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