17.09.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Ein exemplarisches Beispiel ist hierbei die Abgrenzung der sog. ersten Tätigkeitsstätte von einer auswärtigen Tätigkeitsstätte. Diese Abgrenzung ist nicht nur für den zutreffenden Werbungskostenansatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung erforderlich, sondern auch für die Lohn- und Gehaltsabrechnung und die Reisekostenabrechnung, darüber hinaus für die korrekte steuerliche Behandlung bei Fahrtkostenzuschüssen und für die Dienstwagenbesteuerung.
Wenn ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat, kann er für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen, also in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer.
Handelt es sich hingegen um eine Auswärtstätigkeit, kommen Reisekostengrundsätze zur Anwendung. In diesem Zusammenhang können 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenen km als Werbungskosten angesetzt werden, also in doppelter Höhe. Darüber hinaus können auch weitere Werbungskosten wie Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden,. soweit die entsprechenden Mindestabwesenheitszeiten eingehalten werden.
Soweit der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss gewährt, ist dieser bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Liegt hingegen eine Auswärtstätigkeit vor, ist der Fahrtkostenzuschuss steuerfrei im Rahmen der gesetzlich zulässigen Höchstbeträge.
Eine sog. erste Tätigkeitsstätte liegt nach Maßgabe von § 9 Absatz 4 EStG immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dauerhaft zugeordnet ist. Wenn nach diesen Kriterien eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, sind die Fahrten zwischen Wohnung und dieser ersten Tätigkeitsstätte nach Maßgabe der Entfernungspauschale anzusetzen.
Aufgrund der sog. Sammelpunktregelung kommt bei bestimmten Arbeitnehmergruppen, z.B. bei Außendienstmitarbeitern oder Kraftfahrern, die aufgrund Ihrer Tätigkeit keine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb haben, diesen aber dennoch regelmäßig aufsuchen, eine Sonderregelung zur Anwendung.
Nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 Nr. 4a EStG ist die Sammelpunktregelung anzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer vor Aufnahme seiner Tätigkeit regelmäßig denselben Ort aufsuchen muss. Auch wenn der Arbeitnehmer eigentlich keine erste Tätigkeitsstätte hat, sind die Fahrten zum Betrieb wie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu behandeln. Dadurch sollen Arbeitnehmer, die regelmäßig zunächst den Betrieb aufsuchen und danach den Betrieb verlassen, um ihrer beruflichen Tätigkeit im Außendienst nachzugehen, steuerlich nicht besser gestellt werden als Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit im Betrieb ausüben.
Mit insgesamt fünf Urteilen vom 04.04.19 und vom 11.04.19 hat sich der BFH zu nachfolgenden Einzelfällen geäußert. Bleiben Sie dran – wir berichten im nächsten Newsletter!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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