04.04.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: TÜV Rheinland AG.
Vorbeugende Maßnahmen wie die Reduzierung der körperlichen Belastung bei bestimmten Tätigkeiten, aber auch eine altersgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes tragen dazu bei. Besonders im produzierenden Gewerbe sowie im Bereich Lager, Logistik und Transport können Mitarbeiter allerdings oft nur mit entsprechender Auf-, Nach- oder Teilqualifizierung länger im Unternehmen beschäftigt bleiben.
Wenn Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf nicht mehr ausüben können, empfiehlt sich eine berufliche Rehabilitation durch die Rentenversicherungsträger. „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können gewährt werden, wenn die rentenversicherungsrechtliche Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist. Dies ist ebenfalls möglich, wenn die gesetzliche Rentenversicherung ansonsten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zahlen müsste“, erläutert Hans Björn Glock, TÜV Rheinland-Experte für Aus- und Weiterbildungen. Zu diesen Leistungen gehören unter anderem technische Hilfen und persönliche Hilfsmittel sowie die Förderung von abschlussorientierten Aus- und Weiterbildungen . Darüber hinaus fallen Umschulungen oder gezielte Trainings und spezielle Orientierungs- und Integrationskurse für Rehabilitanden darunter.
Profitieren können ältere Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber auch vom Programm „Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen“ (WeGebAU). Im Rahmen dieser Förderung bezuschusst die Bundesagentur für Arbeit die Lehrgangskosten für gering qualifizierte Beschäftigte, wenn die Maßnahme zu einem anerkannten Berufsabschluss oder einer berufsanschlussfähigen Teilqualifikation führt.
Ebenfalls gefördert werden Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen. Sind diese jünger als 45 Jahre, muss der Arbeitgeber 50 Prozent der Kosten tragen. Für die Qualifizierung gering qualifizierter Mitarbeiter kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt und zu den Sozialversicherungsbeiträgen erhalten. Die Förderhöhe wird individuell festgelegt.
Auch im Rahmen der ESF-Sozialpartnerrichtlinie, die Unternehmen bei der Anpassung der Qualifikationen ihrer Mitarbeiter an den demografischen und technologischen Wandel unterstützt, können Arbeitnehmer wie Arbeitgeber Unterstützung erhalten. Gleiches gilt im Rahmen der Initiative zur Flankierung des Strukturwandels (IFIaS). Diese ermöglicht Geringqualifizierten den Erwerb anerkannter Berufsabschlüsse beziehungsweise berufsanschlussfähiger Teilqualifikationen. „Arbeitnehmer fragen am besten bei ihrer Arbeitsagentur vor Ort nach. Für Arbeitgeber, die sich für eine Förderung ihrer Mitarbeiter interessieren, ist der Arbeitgeber-Service der zuständigen Arbeitsagentur der richtige Ansprechpartner“, empfiehlt TÜV Rheinland-Experte Glock. Weitere Informationen auch unter www.tuv.com/foerderung im Internet.
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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