13.03.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Der Spaß an der Tätigkeit, nette Leute kennen zu lernen und eine gute Stimmung in der Freizeit, das sind die Gründe, warum sich die Bürger ehrenamtlich und damit unentgeltlich engagieren. Seit 2012 ist die Anzahl der ehrenamtlich Tätigen von 12,21 Mio. auf 14,89 Mio. angestiegen. Es wird gerne etwas für die Gesellschaft geleistet, vielleicht um eines Tages etwas zurück zu bekommen oder um als Person Anerkennung zu finden.
„Werden diese ehrenamtlichen Tätigkeiten, egal welcher Art, nebenberuflich ausgeübt, dann ist das erste Kriterium für die sogenannte Ehrenamtspauschale erfüllt“, so Hans Daumoser, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi). Der zeitliche Umfang darf ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs nicht übersteigen. Auch Hausfrauen, Studenten, Arbeitslose oder Rentner können nebenberuflich tätig sein, obwohl kein Hauptberuf im eigentlichen Sinn vorliegt.
Die Ehrenamtspauschale ist ein Steuerfreibetrag, der für geringfügige Vergütungen oder pauschale Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten genutzt werden kann. Die Einkünfte aus dem Ehrenamt müssen in der Steuererklärung zwar angegeben werden, bleiben aber bis zu einer Höhe von 720 Euro jährlich von Steuern und Sozialabgaben befreit.
Dieser Steuerfreibetrag gilt für Einkünfte aus einer Tätigkeit bei einem Verein, Stiftung oder kirchlichen Einrichtung, die als weiteres Kriterium ein gemeinnütziges, mildtätiges oder kirchliches Ziel verfolgen muss. Auch Tätigkeiten für öffentliche Körperschaften, wie zum Beispiel Länder und Gemeinden, sind von der Ehrenamtspauschale begünstigt. Liegen die Zahlungen über dem Freibetrag von 720 Euro, können Steuern und Sozialabgaben anfallen, aber auch tatsächliche Aufwendungen, die nicht erstattet wurden als Werbungskosten angesetzt werden.
„Der § 22 Nr. 3 des EStG kennt eine weitere Freigrenze für bis zu 256 Euro für bestimmte Formen von Einnahmen“, verrät der Steuerexperte der Lohi. Wenn es sich bei der Vergütung um sonstige Einkünfte handelt, wird der Betrag der Freigrenze zur Ehrenamtspauschale hinzugerechnet, so dass sogar 975,99 Euro steuerfrei bleiben können. Wann diese Kombination im speziellen möglich ist, können die Steuerexperten der Lohi im Beratungsgespräch mit Mitgliedern erörtern.
Typische Vereinstätigkeiten, die von dieser Steuerfreiheit profitieren, sind beispielsweise Vereinsvorstände, Kassiere, Schriftführer, Bürokräfte, Reinigungskräfte, Platzwarte, Zeugwarte, Aufsichtspersonal, Jugendleiter, Fahrer oder Amateur-Schiedsrichter. Auch ehrenamtliche Tierpfleger, Dolmetscher, Mitarbeiter von Rettungsdiensten oder der Freiwilligen Feuerwehr zählen beispielsweise zu den Steuerbegünstigten.
Vereinsmitglieder, die ihre Arbeit nicht vergütet bekommen, können den Steuerfreibetrag nicht nutzen. Die Vergütung eines Vorstands muss bei Vereinen in der Satzung vorab festgelegt worden sein. Dem Finanzamt gegenüber ist genau nachzuweisen, wann wie viel und wofür vergütet wurde. Tätigkeiten wirtschaftlicher Natur sind, selbst wenn sie für einen gemeinnützigen Verein anfallen, von der Steuerfreiheit ausgeschlossen. Darunter fallen zum Beispiel der Verkauf von Speisen, Getränken, Karten, Trikots oder Anzeigen für eine Vereinszeitung. Auch der Zeitaufwand für die Gewinnung von Sponsoren kann nicht steuerfrei vergütet werden.
Einen weiteren Steuerfreibetrag gibt es für pädagogisch ausgerichtete Tätigkeiten. „Die sogenannte Übungsleiterpauschale kann jedoch nicht für dieselbe Tätigkeit wie die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden“, erklärt Hans Daumoser. „Für Einnahmen aus unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten und Vereinen könnten die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale aber kombiniert werden.“ Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein ehrenamtlicher Skilehrer eines Sportvereins auch als Vereinskassier eine Vergütung erhält.
Bei einer Betätigung für mehrere wohlfahrtliche Organisationen kann die Ehrenamtspauschale nur einmal in Anspruch genommen werden. Bei Ehepaaren kann jeder der beiden Ehepartner seine Pauschale in Anspruch nehmen, sofern sich beide ehrenamtlich engagieren und dafür vergütet werden. So belohnt der Gesetzgeber das Engagement der Bürger und fördert es.
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