18.01.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Köln.
Die Parteien streiten, nachdem sie erstinstanzlich über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses gestritten hatten, zweitinstanzlich nunmehr darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen hat, weil die Beklagte in dem zunächst erteilten Zeugnis den Elternurlaub der Klägerin vom 09.08.2009 bis zum 26.09.2009 erwähnte hatte. Etwa 1 ½ Monate nach dem ersten Verlangen der Klägerin, die Elternzeit im Zeugnis unerwähnt zu lassen, hatte die Beklagte ein weiteres Zeugnis erteilt, in dem die Elternzeit nicht mehr erwähnt wurde.
Nach zweitinstanzlichem Vortrag der Klägerin hat diese das erste Zeugnis, in dem die Elternzeit erwähnt wurde und welches auf den 25.05.2011 datiert ist, am 06.06.2011 erhalten. Die Beklagte hat dieses mit Nichtwissen bestritten.
(…)
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hatte in der Sache keinen Erfolg. Denn in der Erwähnung der Elternzeit im zunächst ausgestellten Zeugnis liegt keine ungerechtfertigte Benachteiligung.
Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfen erhebliche Ausfallzeiten eines Arbeitnehmers im Zeugnis dokumentiert werden, wenn ansonsten bei Dritten der falsche Eindruck entstehen würde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses üblicherweise entsprechenden tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung. Dieses entspricht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Dabei kann eine schematische Grenze zwischen wesentlichen Ausfallzeiten und solchen, die im Arbeitszeugnis als unwesentlich keine Erwähnung finden dürfen, nicht gezogen werden. Dabei sind Dauer und zeitliche Lage der Ausfallzeiten zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall bestand das Arbeitsverhältnis vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2010. Tatsächlich war die Klägerin gegen Ende des Arbeitsverhältnisses mehr als 1 Jahr auf Grund der Elternzeit nicht im Arbeitsprozess. Unmittelbar nach Rückkehr aus dem Elternurlaub sprach die Beklagte die Kündigung aus, die auf Grund des späteren Vergleichs als ordentliche zum 31.12.2010 galt.
Wegen der Lage des mehr als einjährigen Elternurlaubs am Ende des Arbeitsverhältnisses, welches nur 5 ½ Jahre dauerte, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Softwarebranche, in der die Klägerin tätig war, um eine sich schnell und dynamisch entwickelnde Branche handelt, durfte die Beklagte das Interesse eines potenziellen neuen Arbeitgebers, zu wissen, ob der Bewerber auf dem neuesten Stand des von ihm ausgeübten Berufes ist, dahingehend werten, dass sie die Ausfallzeit der Klägerin erwähnte.
Dabei stellt sich die Angabe der Elternzeit als Grund des Ausfalls als solche nicht als Benachteiligung dar. Denn damit handelte die Beklagte letztlich im Interesse der Klägerin. Diese Angabe war geeignet zu verhindern, dass potentielle Arbeitgeber über den Grund der Ausfallzeit der Klägerin nachteilige Mutmaßungen anstellten.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 4.5.2012, AZ 4 Sa 114/12
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