16.04.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.
Was können Beschäftigte tun, wenn sie befürchten, dass ihre berufliche Tätigkeit die Ursache für ein gesundheitliches Problem oder eine Erkrankung sein könnte?
Die Betroffenen sollten zunächst zu ihrem Hausarzt oder einem Facharzt, insbesondere einem Arbeitsmediziner, gehen, der die Symptome abklärt und eine erste Einschätzung zu den möglichen Krankheitsursachen geben kann. Ist er der Meinung, dass es sich um eine Berufskrankheit handeln könnte, wird er eine Meldung ("BK-Verdachtsanzeige“) an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse schicken.
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Auch die Erkrankten können sich selbst formlos an ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse wenden. Hat der Arbeitgeber Kenntnis von der möglichen Berufskrankheit, muss auch er den Unfallversicherungsträger (UV-Träger) informieren. Auch die Krankenkassen können eine mögliche Berufskrankheit melden.
Nach Eingang der Meldung wendet sich der Unfallversicherungsträger an den Betroffenen, um den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dazu gehören die Krankengeschichte und als besonders wichtiger Aspekt die Bedingungen am Arbeitsplatz. Anschließend wird der UV-Träger prüfen, ob die Erkrankung tatsächlich von den Arbeitsbedingungen verursacht wurde. Dazu können auch fachärztliche Gutachten in Auftrag gegeben werden.
Über das Ergebnis der Prüfung werden die Betroffenen so bald wie möglich informiert. Allerdings nehmen die Ermittlungen, insbesondere zu den Verhältnissen am Arbeitsplatz, oft viel Zeit in Anspruch.
Liegt tatsächlich eine Berufskrankheit vor, ist es das vorrangige Ziel, mit allen geeigneten Mitteln die Krankheit zu heilen. Sofern dies nicht möglich ist, gilt es, die Krankheit zu lindern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet dazu eine breite Palette von Leistungen - von der medizinischen Versorgung bis hin zur beruflichen Reintegration. Hat die Erkrankung eine körperliche Beeinträchtigung zur Folge (Minderung der Erwerbsfähigkeit, MdE, von mindestens 20 Prozent), erhalten die Betroffenen eine Rente.
Nach der Definition des Gesetzgebers kommen als Berufskrankheiten nur Erkrankungen in Frage, die "durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung.“ Vor allem sind dies Erkrankungen, die in der so genannten Berufskrankheitenliste aufgeführt sind. Sie umfasst derzeit 73 Krankheitstatbestände.
Im Jahr 2010 registrierten die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mehr als 30.000 neue Fälle bestätigter Berufskrankheiten.
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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