Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Weniger Hausarbeit und weniger Steuerlast: So geht's!

24.04.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V..

Für viele steht wieder einmal der (unliebsame) Frühjahrsputz an. Haben Sie schon mal daran gedacht, sich dabei professionelle Unterstützung in die eigenen vier Wände zu holen? Zu teuer? Beteiligen Sie doch einfach den Fiskus an Ihren Kosten!

Um 20 % der Aufwendungen für Arbeitsleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, einschließlich der entstandenen Fahrtkosten, kann die Einkommensteuer so grundsätzlich vermindert werden. Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V. erklärt, welche Höchstgrenzen zu beachten sind:

Anzeige

Anlagevermögen nach IFRS

Die praktische Umsetzung im Vergleich zum HGB

  • IFRS- und HGB im Überblick/Vergleich
  • Immaterielle Vermögenswerte
  • Geschäfts- oder Firmenwert

Beschäftigen Sie beispielsweise eine Haushaltshilfe mit einem monatlichen Arbeitslohn von bis zu 450 € (sog. Minijob) können 20 % der Aufwendungen, max. jedoch 510 € jährlich, steuerlich geltend gemacht werden. Für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die Steuer daneben um 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € pro Jahr. Hierunter fallen z. B. die Aufwendungen für einen selbständigen Fensterputzer oder für Gartenpflegearbeiten eines Gärtners.

Zusätzlich kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, etwa für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 € jährlich, in Anspruch genommen werden. Dies umfasst z. B. auch die Dachrinnenreinigung oder die Graffitibeseitigung. Allerdings: Materialkosten und Handwerkerarbeiten im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen sind ausdrücklich von der Begünstigung ausgenommen.

Die jeweiligen Höchstbeträge können nebeneinander ausgeschöpft werden. Zu beachten ist, dass die Ermäßigung nur gewährt wird, wenn dem Finanzamt eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt wird und die Zahlung des Rechnungsbetrags auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt; Barzahlungen hingegen werden durch das Finanzamt nicht anerkannt.



nach oben
FAQ