04.10.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses. Der Kläger trat am 1. Januar 2010 als Oberbauleiter mit einem Bruttomonatsgehalt von 4.500,00 EUR in die Dienste der Beklagten. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Anstellungsvertrag vom 6. November 2009 zugrunde.
Die Beklagte ist ein Bauträgerunternehmen. Sie beschäftigt regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer. Die Beklagte hat dem Kläger am 18. November 2010 ein Kündigungsschreiben vom selben Tag übermittelt. Darin ist dem Kläger die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen worden. Auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitgeberseitige Kündigung vom 12. November 2010 hat sich die Beklagte in der Berufungsverhandlung nicht mehr berufen.
Der Kläger hat sich gegen die Kündigung vom 18. November 2010 zunächst mit der Begründung gewandt, ein wichtiger Grund zur Kündigung liege nicht vor. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011 hat der Kläger erstmals geltend gemacht, dass die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben unter Zuhilfenahme eines Computers in das Kündigungsschreiben eingefügt worden sei. Herr H. habe nicht eigenhändig unterschrieben.
(…)
Die Kündigung vom 18. November 2011 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet.
Die Kündigung entspricht nicht der gesetzlichen Form der §§ 623, 126 Abs. 1 BGB und ist deshalb nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach § 126 Abs. 1 BGB muss die Urkunde (hier das Kündigungsschreiben) von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein, wenn durch das Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist. Die Unterzeichnung des Kündigungsschreibens lediglich mit einer Computerunterschrift genügt nicht den Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB.
Davon, dass das Kündigungsschreiben vom 18.11.2011 nur eine Computerunterschrift trägt, ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen.
(…)
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.2. 2012, AZ 6 Sa 422/11
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