07.09.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..
Während der Sommerferien gönnen sich viele Arbeitnehmer eine Auszeit. Ein Urlaubsanspruch von Minijobbern gibt es genauso. Rechtlich wirft dieses ähnliche Fragen wie bei anderen Teilzeitkräften auf. Dabei wird das Arbeitsrecht oft übersehen. Aber welche Regeln gelten konkret? Wie sind Minijobber rechtlich einzuordnen?
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Die Rechtslage erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA.
Das Arbeitsrecht gilt gleichermaßen für Minijobber. Das Teilzeit- und Befristungsgesetzes betont, dass geringfügige Beschäftigung eine Form der Teilzeitarbeit ist. Im Minijob gelten weitgehend identische Rechte und Pflichten wie in anderen Arbeitnehmern. Somit haben Minijobber neben einem Anspruch auf Urlaub auch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Krankheitsfall.
Gemäß des Nachweisgesetzes werden von Arbeitgebern Nachweise über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern verlangt. Das gilt auch für Minijobber. Dazu gehört auch die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs. Verstöße dagegen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden und ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro zur Folge haben.
Die Festlegung gestaltet sich ähnlich komplex wie bei Teilzeitkräften. Ebenso ergeben sich Debatten zwischen Teilzeitbeschäftigten und Arbeitgebern über das Urlaubsentgelt und mögliche Zusagen für Urlaubsgeld. Es ist zu unterscheiden zwischen Teilzeitkräften, die zwar an weniger Stunden, aber an den gleichen Wochentagen wie Vollzeitkollegen arbeiten, und jenen, die an weniger Arbeitstagen innerhalb einer Woche tätig sind.
Prinzipiell gelten für Minijobber ebenso viele Urlaubstage wie für Teilzeitkräfte mit denselben Stunden wie Vollzeitkräfte. Unterschiede zeigen sich im Urlaubsentgelt, das auf dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn basiert. Arbeiten Minijobber an weniger Wochentagen, verringert sich die Zahl der Urlaubstage entsprechend. Das Verhältnis entspricht dem der tatsächlichen Beschäftigungstage zu den Werktagen im Kalenderjahr. Dies gilt für Beschäftigungen in Privathaushalten.
Oft überschneiden sich Urlaubswünsche von Minijobbern in der Ferienzeit. Arbeitgeber können Urlaubswünsche von Arbeitnehmern ablehnen, wenn sie sozialen Gesichtspunkten zufolge den Vorrang verdienen. Allerdings gibt es keinen allgemeinen Vorrang für Arbeitnehmern mit betreuungs- oder schulpflichtigen Kindern. Entscheidungen sollten immer individuell abgewogen werden, möglicherweise ist auch eine Betriebsvereinbarung zur Urlaubsgewährung sinnvoll.
Bild: Tembela Bohle (Pexels, Pexels Lizenz)
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