13.02.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Morgendliche Staus auf dem Weg zur Arbeit, Termindruck oder Nebel in den frühen Morgenstunden, wer mit dem Auto zur Arbeit fährt, ist immer einem Risiko ausgesetzt. Schneller als man denkt ist man in einen Unfall verwickelt. Von 2,5 Mio. Autounfällen im Jahr passieren 10 Prozent auf dem Weg zur Arbeit. Soweit die Zahl der gemeldeten Wegeunfälle, die Dunkelziffer dürfte weit höher sein. Ist ein anderer Verkehrsteilnehmer schuld, so wird der eigene Schaden ersetzt.
Trägt man aber selbst die Schuld am Unfall und liegt am eigenen Fahrzeug ein Totalschaden vor, dann ist das ein privater Super-GAU. Die Versicherung zahlt nicht und ein neues Fahrzeug muss angeschafft werden. „Viele Berufspendler wissen nicht, dass sie in diesem Fall Steuererleichterungen erhalten können“, erklärt Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi.
Alle Kosten, die im Zusammenhang mit einem Schaden auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, können Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen. Kann das Fahrzeug repariert werden, so werden die Rechnung der Werkstatt und sonstige Rechnungen im Zusammenhang mit dem Unfall einfach addiert, in die Steuerformulare eingetragen und führen so zur einer Reduktion der persönlichen Steuerlast.
Kompliziert wird es, wenn das eigene Auto einen Totalschaden erleidet und eine Reparatur nicht mehr machbar oder rentabel ist. Denn weder der Anschaffungspreis des neuen KFZ, noch die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert vor und nach dem Unfall bei dem Schrottfahrzeug werden in der Steuererklärung berücksichtigt. Die Steuererleichterung richtet sich nach den Richtlinien der AfaA (Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung).
Der Schlüssel für einen Steuervorteil liegt im Alter des KFZ. Um die Höhe der Werbungskosten zu bestimmen, wird der Verkaufserlös oder Schrottwert des Fahrzeugs vom fiktiven Restbuchwert zum Zeitpunkt des Unfalls abgezogen. Der fiktive Restbuchwert ergibt sich, indem die Abschreibung für die Zeit zwischen Anschaffung des Neuwagens und dem Unfall in gleichen Jahresraten vom Anschaffungspreis abgezogen wird. Für einen PKW liegt der Abschreibungszeitraum zwischen sechs und acht Jahren. Bei einer hohen jährlichen Kilometerleistung kann die geschätzte Nutzungsdauer aber auch niedriger sein.
Ist der PKW bereits älter als acht Jahre, so ist der fiktive Restwert gleich null und er gilt als voll abgeschrieben. In diesen Fällen gibt es leider keinen Steuervorteil mehr. „Ist der Neuwagen hingegen weniger als acht Jahre alt, so kann die Bilanz positiv ausfallen“, betont Gudrun Steinbach. Wichtig ist, dass beim Werbungskostenabzug ein KFZ-Gutachten über den Schaden und ein Unfallbericht, der den Unfall zum Zeitpunkt einer Betriebsfahrt bestätigt, vorliegen. Ebenfalls sollte die Geltendmachung im Unfalljahr erfolgen und nicht im Folgejahr, auch wenn der Unfall zum Beispiel Ende Dezember passiert.
Wurde kein Neuwagen, sondern ein bereits gebrauchtes Fahrzeug oder ein Jahreswagen angeschafft, so wird die geschätzte Nutzungsdauer individuell festgelegt. Diese hängt stark vom Alter des Fahrzeugs sowie seinem Zustand ab und liegt in der Regel zwischen drei und fünf Jahren. Bei einem Jahreswagen kann sie bis zu sieben Jahren betragen. Anhand des individuellen Abschreibungszeitraums wird nun genauso wie bei Neuwagen der fiktive Restbuchwert berechnet.
Kommt es also vor Ablauf der geschätzten Nutzungsdauer zu einem Totalschaden des Autos, so bleibt ein Teil des Anschaffungspreises als Restbuchwert übrig. Dieser ergibt abzüglich eines Verkaufserlöses bzw. des Schrottwerts den Steuervorteil des Unfallautos. „Bei einem Überschreiten der Werbungskostenpauschale führt das dann meistens zu einer Steuerrückerstattung“, resümiert die Steuerexpertin.
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