27.09.2019 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In Österreich verklagte der Verein für Konsumenteninformation die Deutsche Bahn. Die sah für die Bezahlung der Fahrscheine im Internet als Zahlungsmöglichkeit auch das Lastschriftverfahren vor. Bedingung war aber ein Wohnsitz in Deutschland. Kunden aus Österreich schauten in die Röhre. Der Verein für Konsumenteninformation war der Meinung, dass eine Klausel gegen die SEPA-Verordnung verstoße. Die SEPA-Verordnung sieht keine Beschränkung zum Zugang der Zahlungsart Lastschrift vor, die auf dem Wohnsitz beruht. Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung (SEPA-VO) lautet:
Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.
Die Deutsche Bahn sah im Prozess darin keine Verpflichtung, das SEPA-Lastschriftverfahren EU-weit anbieten zu müssen. Kunden könnten schließlich andere Zahlungsmittel nutzen. Nicht in allen Ländern stehen Bonitätsprüfungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Bahn verwies darauf und sah deshalb die Anknüpfung an den Wohnsitz gerechtfertigt. Das Handelsgericht in Wien gab der Klage der Verbraucherschützer gegen die Lastschriftklausel statt. Das Oberlandesgericht Wien hob dieses Urteil aber wieder auf.
Der Oberste Gerichtshof setzte das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Auslegung vor, ob Art. 9 Abs. 2 der SEPA-VO eine Klausel verbiete, die die Möglichkeit der Zahlung im Lastschriftverfahren vom Wohnsitz abhängig mache. Der EuGH (Urt. v. 5.9.2019, C-28/18) stellte zunächst fest, dass eine Klausel, die klar an den Wohnsitz des Verbrauchers anknüpft und nicht an den Mitgliedstaat, in dem das Konto geführt wird, nicht unter den Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 SEPA-VO fällt. Eine Auslegung klebt aber nicht am Wortlaut. Vielmehr sind auch Zusammenhang und Ziele zu berücksichtigen.
Eines der Ziele des Art. 9 Abs. 2 ist es, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu erreichen, das erforderlich ist um sicherzustellen, dass die Verbraucher SEPA unterstützen. Die Regelung des Art. 9 ermögliche es Verbrauchern, für unionsweite Überweisungen oder Lastschriften nur ein einziges Zahlungskonto zu verwenden. Dies senke die Kosten. Zudem sieht Erwägungsgrund 10 der Verordnung vor, dass es Verbrauchern nicht durch AGB erschwert werden darf, in einem integrierten Markt elektronische Zahlungen in Euro von Dienstleistern ausführen zu lassen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind.
Der EuGH sah daher einen Rechtsverstoß. Die Klausel der Deutschen Bahn wirke sich hauptsächlich zum Nachteil derjenigen Verbraucher aus, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Es sei unstreitig, dass die Verbraucher ein Konto meist nur in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie selbst ihren Wohnsitz haben. Dadurch bestimme diese Klausel indirekt den Mitgliedstaat, in dem das Zahlungskonto geführt werde. Dies allerdings untersagt gerade die SEPA-Verordnung.
Die Richter sahen in dem Einwand, EU-Ausländer könnten auch mit Kreditkarte zahlen, keinen entscheidenden Einwand. Dies ändere nichts an dem Verstoß gegen Art. 9.
Die Deutsche Bahn verteidigte sich damit, dass die Bonitätsprüfung beim Lastschriftverfahren zur Minimierung von Ausfallrisiken eine Beschränkung auf den Wohnsitz innerhalb Deutschlands rechtfertige. Der EuGH verwies zu diesem Argument darauf, dass die Verordnung schlicht keine Ausnahmen zu Art. 8 Abs. 2 SEPA-VO vorsehe. Damit kann sich die Bahn eben auch nicht auf eine Ausnahme berufen.
Auch innerhalb Deutschlands war diese Frage lange umstritten. Jetzt dürften Abmahner ein leichtes Spiel haben. Wenn Sie das Lastschriftverfahren als Zahlung anbieten, sollten Sie Ihre Regelungen vor allem in den AGB und dort, wo Sie Aussagen zu dieser Zahlungsmöglichkeit treffen, überprüfen. Beschränkungen, wie „nur für Kunden aus Deutschland“ oder „Lastschrift nur von deutschen Konten“ oder ähnliche Formulierung sind ab sofort abmahnfähig.
Übrigens: Eine derartige Beschränkung der Zahlung ist zugleich auch ein Verstoß gegen die Geoblocking-Verordnung. Diese spielte im Verfahren vor dem EuGH zwar keine Rolle, weil Eisenbahnunternehmen nicht von der Geoblocking-Verordnung erfasst sind, aber andere Händler. Und Verstöße gegen die Geoblocking-Verordnung können nicht nur abgemahnt werden, sondern von der Bundesnetzagentur auch mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro geahndet werden.
Da das Lastschriftverfahren keine Zahlungsgarantie bietet, wird diese Zahlungsart jetzt gefährlich für Händler. Wenn Sie es anbieten, muss die Möglichkeit für alle EU-Bürger eröffnet sein. Das dürfte schnell Betrugsmaschen befördern. Viele Händler werden daher das kostengünstige und bequeme Verfahren einstellen, bis es EU-weite Prüfungsmöglichkeiten der Bonität gibt. Und das kann dauern.
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