05.05.2010 — none . Quelle: none.
Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat gemäß § 29 Abs. 1 BetrVG der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Mitglieder des Betriebsrats zur so genannten konstituierenden Sitzung einzuladen. Einziger zwingender Tagesordnungspunkt dieser Sitzung ist die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters.
Darüber hinaus können auf der Sitzung auch weitere Tagesordnungspunkte abgestimmt werden (z. B. Wahl der Mitglieder des Betriebsausschusses, Errichtung weiterer Ausschüsse und Wahl der Mitglieder, Wahl der GBR- und KBR-Vertreter usw.). Die Empfehlung geht hier dahin, zunächst möglichst wenig Tagesordnungspunkte auf die erste Sitzung zu nehmen. Gerade neue Betriebsratsmitglieder, die noch keine oder noch nicht viel Erfahrung mit der Betriebsratsarbeit haben, fühlen sich bei einer zu großen Tagesordnung und bei zu schnell gefassten Beschlüssen in einem neuen Gremium schnell überfordert oder übergangen.
Ort, Datum
An alle gewählten Mitglieder des Betriebsrats im Betrieb ………
Zur Kenntnis an die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung, der Jugendausbildungsvertretung, an die Ersatzmitglieder im Betriebsrat
Einladung zur konstituierenden Sitzung
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
als Vorsitzender des Wahlvorstandes lade ich Sie zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats ein. Diese findet statt am (Datum, Uhrzeit, Ort)
Es wird folgende Tagesordnung vorgeschlagen:
Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
Genehmigung der Tagesordnung
Wahl eines Wahlleiters
Wahl des Betriebsratsvorsitzenden
Wahl eines Stellvertreters
Weitere Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Der Wahlvorstandsvorsitzende, der nicht Mitglied im Betriebsrat ist, verlässt nach dem Tagesordnungspunkt "Wahl eines Wahlleiters" die Betriebsratssitzung (konstituierender Sitzung).
Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ist eine Rechtspflicht des Betriebsrats.
Erklärungen gegenüber dem Betriebsrat können vom Arbeitgeber wirksam nur an den Vorsitzenden abgegeben werden.
Der Arbeitgeber kann Verhandlungen mit dem Betriebsrat, der keinen Vorsitzenden hat, ablehnen, denn der Betriebsrat ist so lange noch nicht konstituiert und damit noch nicht funktionsfähig (vgl. BAG 23.08.1984).
Das Gesetz fordert für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden keine qualifizierte Mehrheit.Über die konstituierende Sitzung ist ein Protokoll nach den allgemeinen Vorgaben des § 34 BetrVG anzufertigen. Dieses sollte vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes und dem neu gewählten Vorsitzenden des Betriebsrats unterschrieben werden.
Nach der konstituierenden Sitzung sollte der Betriebsrat die Chance nutzen, zu Beginn der neuen Amtsperiode eine Arbeitsplanung zu machen und gemeinsame Ziele erarbeiten. Gerade wenn neu gewählte Betriebsratsmitglieder hinzugekommen sind, ist es erforderlich, diese in die Betriebsratsarbeit einzubinden und die Aufgaben zu erteilen. Bei dieser Planung empfiehlt es sich, verschiedene Themenbereiche zu untergliedern:
Zunächst sollte der Betriebsrat die Aufgaben auflisten, die er ständig oder routinemäßig wahrnimmt, z. B.:
Vorbereitung und Einladung zur Sitzung, Erledigung von Schriftverkehr, Betreuung der Homepage, Betreuung schwarze Bretter, Kontakt zur Gewerkschaft, Bildungsplanung für Betriebsratsmitglieder usw.
Daneben gibt es wahrscheinlich aus der vorangegangenen Amtsperiode aktuelle Probleme, die kurzfristig bearbeitet werden müssen. Auch diese Themen sollten aufgelistet werden und die neuen Betriebsratskollegen sollten in diese Themen eingebunden werden (z. B. aktuelle Anträge zu Überstunden, Beschwerden der Arbeitnehmer aus der Abteilung Montage).
Des weiteren sollte der Betriebsrat überlegen, welche Themen von Arbeitgeberseite auf ihn zugekommen sind oder in absehbarer Zeit auf ihn zukommen werden und als viertes selbstverständlich eigene Überlegungen anstellen, welche Ziele und Aufgaben man aus Sicht des Betriebsrats für erforderlich hält. Die Themen sollten dann möglichst konkret beschrieben werden, eine Unterteilung sollte in kurzfristige Themen und langfristige Themen erfolgen. Es sollten zuständige Kollegen benannte werden und Termine festgelegt werden, wann konkret mit welchen Arbeitsschritten begonnen wird. Auch die Ziele zu den einzelnen Aufgaben sollten notiert werden. Nachdem man diese erste Arbeitsplanung erstellt hat und auch eigene Ziele des Betriebsrats festgelegt hat, kann man dann an die Arbeitgeberseite herantreten und die neue Betriebsratsstruktur und die neue Arbeitsweise mit der Arbeitgeberseite besprechen. Hierbei ist es wichtig, bereits in den ersten Terminen einen professionellen Eindruck zu machen. Die Vorbereitung dieses ersten Termins ist besonders wichtig. Hierzu ist es sicherlich hilfreich, gemeinsam mit dem Betriebsratsgremium ein oder zwei Tage Zeit zu investieren und gegebenenfalls auch mit externer Unterstützung bzw. einer Schulungsmaßnahme zu den Themen Geschäftsführung des Betriebsrats, Aufgaben und Projektplanung, Teamentwicklung zu überlegen.
Dies könnte dann auch so der Arbeitgeberseite mitgeteilt werden.
ich möchte Sie darüber informieren, dass mich der Betriebsrat in seiner konstituierenden Sitzung zu seinem Vorsitzenden gewählt hat. Zum stellvertretenden Vorsitzenden wurde Herr/Frau …………gewählt.
Als Vorsitzender stehe ich Ihnen ab sofort als Ansprechpartner in allen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung. Der Betriebsrat freut sich auf eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen. Wir werden zunächst auf einer internen Tagung unsere zukünftige Arbeitsweise und Planung im Betriebsratsgremium besprechen und erarbeiten. Nach dieser Besprechung/bzw. Schulung/bzw. Workshop würden wir uns gerne mit Ihnen zusammen zu einem ersten Gespräch zusammenfinden. Dazu schlagen wir als Termin folgende Tage und Zeiten vor: ………………….
Mit freundlichen Grüßen
BetriebsratsvorsitzenderViel Erfolg beim Start in die neue Amtszeit!
Quelle: Torsten Lemke, Rechtsanwalt, BLC Business & Law Consulting GmbH, ALC Anwaltskanzlei Lemke, Hamburg
Themen
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