14.10.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.
Arbeitnehmer können für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich geltend machen, wenn ihnen beim Arbeitgeber kein fester, sondern nur ein sog. Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht. Das geht aus einem Urteil des Finanzsgerichts Düsseldorf vom 23.04.2013 (AZ: 10 K 822/12) hervor.
In dem entschiedenen Fall verfügte der Arbeitnehmer, der auch im Außendienst tätig war, im Gebäude seines Arbeitgebers über keinen festen Arbeitsplatz. Vielmehr nutzte er an den Tagen seiner Anwesenheit einen der vom Arbeitgeber ohne feste Zuordnung vorgehaltenen Poolarbeitsplätze. Anhand einer Bescheinigung des Arbeitgebers konnte der Mitarbeiter nachweisen, dass am Betriebssitz im Schnitt für acht Arbeitnehmer nur drei „Schreibtische“ vorgehalten werden. Gleichwohl lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer mit der Begründung ab, dem Arbeitnehmer werde von seinem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung erstellt.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab hingegen dem Steuerzahler Recht und wies darauf hin, dass diesem dass diesem gerade kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Daher seien die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich zu berücksichtigen. Der Poolarbeitsplatz habe dem Arbeitnehmer nicht für sämtliche beruflichen Zwecke zur Verfügung gestanden. Denn er habe aufgrund der „Unterdeckung“ an Arbeitsplätzen nicht jederzeit auf einen freien Platz zugreifen können. Deshalb habe er zwingend Arbeiten von zu Hause aus erledigen müssen.
„Die Entscheidung ist vor allem für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Vertrieb interessant. Auch freie Mitarbeiter aus den verschiedensten Branchen, die sich nur sporadisch und ohne festen Arbeitsplatz im Büro des Arbeitgebers aufhalten, dürften sich über das Urteil freuen“, resümiert der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons aus Duisburg. Gleichzeitig warnt er: „Jeder Fall ist anders. Schon kleine Abwandlungen des Sachverhalts können die erhoffte Steuervergünstigung zunichtemachen.“
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