15.10.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Zentralverband Deutsches Baugewerbe.
„Wir brauchen eine schnelle Regelung der so genannten Aus- und Einbaukosten. Stellt sich eingebautes Baumaterial nachträglich als mangelhaft heraus, darf der Bauunternehmer nicht auf den Aus- und Einbaukosten sitzen bleiben.
Das hatte die Große Koalition ursprünglich auch so gesehen und im Koalitionsvertrag verankert. Nun hat das Bundesjustizministerium diese Regelungen mit dem schwierigen Thema Bauvertragsrecht gekoppelt, so dass von einer schnellen Verabschiedung nicht mehr die Rede sein kann. Ohnehin sind bereits zwei Jahre seit der Bundestagswahl vergangen, in denen wir eine Reform der Aus- und Einbaukosten angemahnt hatten. Wir fordern daher Bundesregierung und Bundestag auf, dieses Thema von der komplexen Reform des Bauvertragsrechts zu trennen und die Regelungen zu den Aus- und Einbaukosten separat und vor allem schnell zu verabschieden.“ Dies erklärten die Hauptgeschäftsführer der beiden deutschen Bauspitzenverbände, Zentralverband Deutsches Baugewerbe und Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, Felix Pakleppa und Michael Knipper, angesichts des seit kurzem bekannten Referentenentwurfs zum Bauvertragsrecht.
„Die neue Mängelhaftung des Verkäufers ist bislang nicht eindeutig AGB-fest ausgestaltet, wenn Bauunternehmer Baumaterial einkaufen. Das ist ein wesentlicher Punkt, der bei den Aus- und Einbaukosten nachgearbeitet werden muss. Es kann nämlich nicht sein, dass die gesetzlichen Regelungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wieder ausgehebelt werden können“, so Pakleppa und Knipper.
Dass beim weiteren Thema Bauvertragsrecht der Teufel im Detail stecke und noch erheblicher Überarbeitungsbedarf bestehe, verdeutliche die Einfügung eines bislang gesetzlich nicht vorgesehenen einseitigen Anordnungsrechts des Bauherrn. Hier sehe der Entwurf ein Anordnungsrecht sowohl hinsichtlich der Art der Ausführung als auch zur Bauzeit vor. Mit einem so weitgehenden Anordnungsrecht werde nicht nur der Grundsatz der Privatautonomie ausgehebelt, sondern auch die Frage aufgeworfen, warum dem Bauunternehmen ein Leistungsverweigerungsrecht nur zustehen soll, wenn der Bauherr zugleich den ursprünglich vereinbarten Werkerfolg ändert? Ob dies der Fall sei, werde in der Praxis zu einem endlosen Hin und Her zwischen Bauherrn und Bauunternehmer führen und einen massiven, nicht gerechtfertigten Eingriff in das Dispositionsrecht des Unternehmers darstellen, argumentierten Pakleppa und Knipper.
Nicht akzeptabel sei für die Bauwirtschaft, dass die Durchsetzbarkeit der Vergütung für solche Anordnungen nicht gewährleistet ist. Hier fehle es an einer entsprechenden Regelung. Beide Bauverbände hätten stets betont, ein wie auch immer geartetes gesetzliches Anordnungsrecht des Bauherrn setze zwingend voraus, die Vergütung klar und unmissverständlich zu regeln und den Zahlungsanspruch in einem kostengünstigen Verfahren schnell durchzusetzen, beispielsweise im Wege einer außergerichtlichen so genannten „Adjudikation“, erklärten die beiden Hauptgeschäftsführer weiter.
Im Ergebnis würden die Möglichkeiten der Unternehmen, Vergütungsansprüche geltend zu machen und durchzusetzen, durch den Referentenentwurf eingeschränkt. Dies begründe eine erhebliche Gefahr für die Liquidität des per se vorleistungspflichtigen Unternehmers.
Nur beispielhaft sei als weiteres wesentliches Risiko genannt, dass Bauherren künftig nicht mehr unmittelbar den Architekten in Anspruch nehmen dürften, sondern erst gegen den Bau¬unternehmer vorgehen müssten, wenn ein Baumangel durch die Planung des vom Bauherrn beauftragten Architekten oder durch die Bauausführung des regelmäßig vom Architekten für den Bauherrn ausgewählten Bauunternehmer verursacht worden sei. „Wie passt es zusam¬men, einerseits wesentliche Aufgaben des Bauvorhabens für den Bauherrn wahrzunehmen, sich dann aber bei der Haftung hinter anderen zu verstecken? Zudem wird dem Bauherrn – auch dem Verbraucher – hierdurch der direkte Zugriff auf den Architekten abgeschnitten. Ob das eine Stärkung des Verbraucherschutzes darstellt, darf bezweifelt werden“, kritisierten Pakleppa und Knipper.
Der Koalitionsvertrag sehe vor, den Verbraucherschutz im Bauvertragsrecht auszubauen. Die genannten Beispiele und daraus folgenden Probleme hätten allesamt nichts mit Verbraucherschutz zu tun, sondern beträfen das gesamte Bauvertragsrecht. Der Entwurf des Justiz¬ministeriums gehe insofern weit über die Vorgaben des Koalitionsvertrages hinaus.
Die wenigen beispielhaft genannten Punkte zeigten, dass noch erheblicher Überarbeitungsbedarf beim Bauvertragsrecht bestehe. „Ohne eine Klärung binnen angemessener Zeit brauchen wir über weitere Themen, insbesondere ein schnelleres Bauen angesichts der Wohnungsnot in den Ballungsräumen und der Flüchtlingsproblematik nicht mehr zu sprechen. Die Bemühungen der Baukostensenkungskommission und des Bündnisses für bezahlbares Bauen und Wohnen würden in Frage gestellt. Deshalb ist es umso wichtiger, die für die Praxis bedeutsamen Regelungen zu den Aus- und Einbaukosten jetzt schnell separat zu beschließen, und die Vorschläge zum Bauvertragsrecht grundsätzlich zu überarbeiten“, so Pakleppa und Knipper abschließend.
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