29.08.2019 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Geklagt hatte der Kunde einer Lebensversicherung, der im Rahmen einer anderweitigen Auseinandersetzung zu Versicherungsleistungen im Rahmen der Klage Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu Gesprächsnotizen und Telefonvermerken forderte. Er erhoffte sich Informationen, die seine Klage stützen konnten. Die Versicherung war der Meinung, derart weitreichend sei der Anspruch nicht. Hier seien nur die Stammdaten zu liefern. Telefonvermerke und Gesprächsnotizen, auch bei elektronischer Speicherung, seien nicht herauszugeben.
Eintägiges Praxis-Seminar
✓ Im Spannungsfeld von anderen Führungspersonen und Organen
✓ Welche Vollmachten haben Sie mit der Prokura?
✓ Haftung der Prokuristen im Innen- und Außenverhältnis
Nach Art. 15 DSGVO hat jede betroffene Person, nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO also jede durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte Person, das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie u. a. ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.
Unter personenbezogenen Daten versteht das Gesetz nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Dazu gehören auch sachliche Informationen zu Vermögensverhältnissen sowie Kommunikations- und Vertragsbeziehungen. Auch subjektive Einschätzungen zu einer Person, etwa in einem ERP-System, sind mit umfasst.
Die Richter sahen auch die elektronischen Vermerke als vom Auskunftsanspruch umfasst. Es gebe keine belanglosen Daten mehr. Damit sind sie nicht allein. Dies sah auch bereits das Bundesverfassungsgericht so in seinem Urteil zur informationellen Selbstbestimmung (Urteil vom 15.12.1983, Az. 1 BvR 209/83). Damit sind auch in Notizen festgehaltene Aussagen über eine Person personenbezogene Daten.
Die Versicherung berief sich auf die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Die Kölner Richter sahen aber schon kein Geheimnis, da es sich um Angaben handelte, die der Betroffene ja selbst gegenüber der Versicherung gemacht hatte. Hier sei die Versicherung nicht schutzbedürftig.
Die Versicherung hatte eingewandt, es sei mit den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen wirtschaftlich unmöglich, Dateien auf personenbezogene Daten zu durchsuchen und zu sichern. Das OLG Köln sieht dies nicht als berechtigten Einwand an:
„Es ist Sache der Beklagten, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient, diese im Einklang mit der Rechtsordnung zu organisieren und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass dem Datenschutz und den sich hieraus ergebenden Rechten Dritter Rechnung getragen wird.“
Dem Kläger ging es nicht um den Anspruch auf Herausgabe von Kopien oder Unterlagen nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Hier werden vielfach Einschränkungen diskutiert. Das Gericht ließ die Ausführungen der Versicherung dazu dahinstehen.
Die Kölner Richter beschieden den Auskunftsanspruch zwar positiv, gaben dem Kläger aber keine Chance, die erlangten Informationen in einem weiteren Schriftsatz zur Klagebegründung zu verarbeiten. Eine Zwischenfeststellungsklage wiesen sie mangels Vorgreiflichkeit der Feststellung ab. Hierzu sah das Gericht nämlich keinen Anspruch. Der Kläger hätte zwar keine Stufenklage erheben können. Er hätte aber seinen Auskunftsanspruch vor Prozesserhebung geltend machen können.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde wegen der grundlegenden Bedeutung der Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs zugelassen.
Das Fazit muss vorläufig ausfallen, da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Am Ende wird nur der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren im Rahmen der Revision mehr Klarheit bringen können. Die Kölner Richter lehnten eine Vorlage an den EuGH ab. Problematisch erscheint die Zurückweisung jeglicher wirtschaftlicher Erwägungen, die Unternehmen dazu verpflichten würde, alle aktiven Datenbestände zu durchforsten.
Auch im entschiedenen Fall ging es um zig Jahre alte Datenbestände. Zwar regelt das neue, an die DSGVO angepasste Bundesdatenschutzgesetz in § 34 Die Möglichkeit, die Auskunft zu beschränken, wenn „die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde“. Dies bezieht sich aber nicht auf Daten, die zur Vertragsdurchführung gespeichert werden. Die Ausnahmeregelung gilt allenfalls für solche Daten, die nur noch aufgrund von gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder zu Datensicherungs- und Kontrollzwecken gespeichert werden.
Auch der Geheimnisschutz wurde nur pauschal gestreift. Der würde aber die Auskunft nicht komplett hindern. Es bleibt also abzuwarten, ob der EuGH einen derart umfassenden Anspruch mitmacht.
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?