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New Deal: Änderungen zu Verbraucherinformationen verabschiedet (Fachartikel)

25.04.2019  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die EU-Kommission hatte im April 2016 Änderungen zu mehreren Verbraucherrichtlinien vorgeschlagen. „New Deal for consumers“ lautete die zukunftsorientierte Bezeichnung. Jetzt wurden die neuen Regelungen vom EU-Parlament verabschiedet. Wenn der EU-Rat zugestimmt hat, gilt eine 2-jährige Übergangszeit. Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER - KÖLN informiert über die anstehenden Neuerungen.

Die EU hatte einen sogenannten Fitness-Check bei 6 verbraucher- und marketingrechtlichen EU-Richtlinien durchgeführt (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, Richtlinie über Verbraucherverkäufe und Garantien, Richtlinie über unlautere Vertragsbedingungen, Irreführende und vergleichende Werbung, Unterlassungsrichtlinie, Richtlinie über Verbraucherrechte). Geprüft wurde, ob diese noch den Anforderungen standhalten und „zweckdienlich“ sind. Insbesondere die Richtlinie 2011/83 / EU über Rechte der Verbraucher wurde untersucht.

Ranking-Werbung und Kundenbewertungen

Künftig werden in der Richtlinie zu unlauteren Geschäftspraktiken neue Informationspflichten berücksichtigt, die sich rund um die Werbung mit Rankings drehen. Rangfolgen, etwa in Vergleichsportalen oder auch auf Plattformen in denen Angebote präsentiert werden, sind gemeint. Dies betrifft etwa Flugsuchmaschinen, aber auch Marktplattformen, wie Amazon und eBay.

In Art. 4 f) der Richtlinie werden Infos über das Ranking von Angeboten als verpflichtend eingestuft. Anzugeben sind die wichtigsten Parameter und deren Bedeutung, die das Ranking der Produkte bestimmen, das sich als Ergebnis der Suchabfrage oder sonstigen Abfrage eines Verbrauchers etwa in Suchfunktionen, Suchmaschinen und Ähnlichem ergibt.

Damit erfährt ein Verbraucher etwa, ob ein Suchergebnis nur deshalb als erstes auftaucht, weil der größte Provisionsbetrag geflossen ist. Ein Verstoß wird in die „Black List“ aufgenommen und ist damit immer abmahnbar. Auch die Algorithmen sind transparent zu machen, nach denen Preise auf den Besucher angepasst werden.

In einer Ziffer 6 ergeben sich neue Verpflichtungen, wenn mit Kundenbewertungen geworben wird. Hier ist anzugeben, wie sichergestellt wird, dass der Verbraucher das bewertete Produkt auch gekauft oder genutzt hat. Die Bewertungen sollen authentisch sein. Der Werbende muss hierzu angemessene Maßnahmen zur Prüfung vorsehen (ansonsten „Black-List Verstoß“). Die Beauftragung von Dritten, gefakte Bewertungen und Statements abzugeben, ist künftig auch immer als Verstoß anzusehen. Informationen zu abweichenden Handhabungen von Beschwerden entfallen künftig aus dem Katalog der Information, deren Fehlen eine abmahnfähige Irreführung darstellen kann.

Verbraucherinformationen

Die Angabe einer Faxnummer bei den Angaben zu Kommunikationsmitteln, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen, ist entfallen. Dafür muss jetzt über Kommunikationsmittel, die dem Verbraucher Möglichkeiten der schriftlichen Kommunikation bieten, informiert werden, wenn der Händler solche Möglichkeiten zur Verfügung stellt.

Neu ist die Information zur Preisfindung. Erfolgt eine automatische Preisanpassung an den Besucher (personalized on the basis of automated decision making), sind die personalisierten Preise als solche kenntlich zu machen (Art. 6). Hinweise auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht werden von Waren ausgedehnt auf digitale Inhalte und Services.

Marktplätze müssen die oben angeführten Rankinginformationen direkt und leicht erreichbar bereithalten und angeben, ob der Anbieter ein Händler ist oder nicht und dass die Verbraucherrechte bei Privatpersonen nicht gelten. Zudem sind Angaben über die Aufteilung zu machen, wenn der Marktplatz bestimmte vertragliche Pflichten übernimmt. EU-Mitgliedsländer können weitere Pflichten vorsehen.

Widerrufsrecht

Eigentlich hatte der Kommissionsvorschlag weitreichende Änderungen geplant. So sollte etwa das Widerrufsrecht bei übermäßigem Testen der Ware entfallen. Jetzt wurde nur die Angabe zur Faxnummer aus der Widerrufsbelehrung genommen und die Angabe des Widerrufs-Musterformulars entfällt künftig aus dem Katalog der vorvertraglichen Informationen bei Kommunikationsmitteln mit beschränktem Raum oder Zeit. Das Muster konnte ohnehin nicht bei telefonisch geschlossenen Verträgen präsentiert werden.

Bei der Widerrufsfrist droht künftig wieder eine unterschiedliche Handhabung. Sie kann nämlich in Fällen von Vertragsschlüssen bei unaufgeforderten Hausbesuchen und bei Verkaufsfahrten auf 30 Tage von den EU-Staaten verlängert werden. Entsprechend verlängern sich in diesen Fällen die maximalen Widerrufsfristen, wenn die Belehrung nicht erfolgte oder falsch war.

Datenschutz

Die Händler werden zudem beschränkt in der Nutzung von Daten im Zusammenhang mit digitalen Dienstleistungen und Inhalten.

Fazit

Die Auswirkungen der Änderungen müssen natürlich noch analysiert werden und auch die nationale Umsetzung spielt dabei eine gewisse Rolle. Hoffnungen auf Erleichterungen beim Widerrufsrecht haben sich zerschlagen. Kleinere Erleichterungen, wie bei dem Musterformular zum Widerruf sind schon im Verfahren des Autors dieser Zeilen vor dem EuGH durch das Gericht vorgegeben worden. Die Informationen zum Pricing und zu Rankings werden sicher noch Wellen schlagen.

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