27.09.2023 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Bundesfinanzhof hatte sich jüngst mit der streitigen Frage auseinandersetzen müssen, ob sich der geldwerte Vorteil bei der Dienstwagenbesteuerung um (freiwillige) Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Unterbringung seines Dienstwagens in einer privaten Garage vermindert. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass eine Minderung des geldwerten Vorteils nur dann in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer zur Kostentragung rechtlich verpflichtet ist.
Im hier streitigen Sachverhalt stellte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung, der auch privat genutzt wurde. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Arbeitnehmer die Minderung des geldwerten Vorteils für den Dienstwagen um seine Aufwendungen für die Unterbringung des Dienstwagens in seiner privaten Garage. Bei diesen Aufwendungen handelte es sich um Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 645,16 Euro.
Das Finanzamt lehnte die Minderung des geldwerten Vorteils ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts und stellte klar, dass der geldwerte Vorteil im hier streitigen Sachverhalt nicht um die Garagen-AfA zu mindern ist.
Wenn ein Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Privatnutzung seines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt entrichtet, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils, weil es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Vorstehende Regelung gilt auch für die Übernahme einzelner nutzungsabhängiger Kosten, z. B. Kilometerpauschalen und Leasingraten, Treibstoffkosten und Versicherungsbeiträge. Auch die Übernahme zeitraumbezogener Einmalzahlungen oder Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten mindern den geldwerten Vorteil.
Im Gegensatz dazu mindern die (freiwilligen) Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Garage den geldwerten Vorteil nicht, weil es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs an einer rechtlichen Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber fehlt, den Dienstwagen in seiner privaten Garage unterstellen zu müssen.
Vorteilsmindernde Nutzungsentgelte sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur solche Aufwendungen, die an den Arbeitgeber verpflichtend, also unfreiwillig, zu leisten sind. Der Arbeitnehmer muss sich insoweit gegenüber dem Arbeitgeber zur Tragung bestimmter Aufwendungen verpflichten. Freiwillige Zahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil daher nicht.
Ob die eigenwillige Interpretation des Bundesfinanzhofs nachvollziehbar ist oder nicht, mag einmal dahingestellt bleiben. Hinsichtlich des Werbungskostenansatzes spielt es hingegen keine Rolle, ob es sich bei den Aufwendungen, z. B. für Fachliteratur oder Fortbildungsveranstaltungen um freiwillige oder verpflichtende Aufwendungen des Arbeitnehmers handelt.
Gleichwohl sollte mit den Arbeitnehmern bei Fallgestaltungen dieser Art im Einzelfall eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, die zur Unterbringung des Dienstwagens in einer privaten Garage verpflichtet. Nur dann hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine Aufwendungen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd als Werbungskosten geltend zu machen.
Soweit diese Kosten alternativ vom Arbeitgeber übernommen und dem Arbeitnehmer erstattet werden, handelt es sich um mittelbare Fahrzeugkosten, also um Kosten, die nicht direkt und unmittelbar mit der Nutzung des Fahrzeugs zusammenhängen. Damit fließen diese Kosten bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode entsprechend nicht in die Bemessung des geldwerten Vorteils ein. Ein geldwerter Vorteil entsteht insoweit weder mittelbar noch unmittelbar.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Mike (Pexels, Pexels Lizenz)
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