20.06.2023 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Im hier streitigen Sachverhalt war eine Journalistin als arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterin bei einer Rundfunkanstalt beschäftigt. Sie erzielte entsprechend Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 EStG. Weil Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter in diesem konkreten Fall vom Auftraggeber gleich behandelt werden sollten, erhielt die freie Mitarbeiterin auf tarifvertraglicher Grundlage schwangerschafts- bzw. mutterschaftsbedingte Zuschüsse. Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung erklärte die freie Mitarbeiterin den Erhalt von steuerfreien Lohnersatzleistungen und begehrte für die erhaltenen Beträge in Höhe von insgesamt 15.863 Euro Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d EStG. Eine Lohnsteuerbescheinigung legte sie nicht vor.
Das Finanzamt qualifizierte die erklärten steuerfreien Lohnersatzleistungen um in steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Im Anschluss an das erfolglose Einspruchsverfahren erhoben die freie Mitarbeiterin Klage vor dem Finanzgericht und machte eine sowohl verfassungswidrige als auch unionsrechtswidrige Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes geltend. Sie vertrat die Auffassung, es sei kein sachlicher Grund erkennbar, gleichartige Mutterschaftsleistungen auf kollektivvertraglicher Grundlage für arbeitnehmerähnliche Selbständige von der Steuervergünstigung auszuschließen. Ihrer Ansicht nach seien die gewährten Leistungen für arbeitgeberähnliche Auftraggeber gleichermaßen verpflichtend wie der gesetzlich verpflichtende Zuschuss für Arbeitgeber.
Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 28.09.22, VIII R 39/19 die Rechtsauffassung des Finanzamtes und stellte klar, dass die Leistungen des Arbeitgebers weder steuerfrei nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d EStG noch verfassungswidrig bzw. unionsrechtswidrig sind.
Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass der Auftraggeber im hier streitigen Sachverhalt weder Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) noch einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG gewährt hat. Bei den Zahlungen handelte es sich vielmehr um Leistungen nach den für freie Mitarbeiterinnen geltenden Tarifverträgen der beiden Auftraggeber der freien Mitarbeiterin. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass tarifvertragliche, dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG nachgebildete Zuschusszahlungen nicht nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d EStG steuerbefreit sind.
Zwar orientierten sich die gewährten tarifvertraglichen Zuschüsse an die freie Mitarbeiterin an den Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG, die Arbeitnehmerinnen von ihrem Arbeitgeber erhielten. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG sind bei tarifvertraglichen Zuschüssen jedoch nicht erfüllt, da nach dem Wortlaut des Gesetzes ausschließlich Zuschüsse auf der Grundlage des MuSchG erfasst werden. Das Gesetz sieht eine Steuerbefreiung für Zuschüsse an selbständige Frauen nicht vor.
Der Bundesfinanzhof ist davon überzeugt, dass vorstehende Regelung nicht verfassungswidrig ist und auch nicht gegen das Unionsrecht verstößt.
Ähnlich verhält es sich mit der Inflationsausgleichsprämie. Die in § 3 Nr. 11c EStG in 2022 gesetzlich normierte Inflationsausgleichsprämie ist auf Leistungen des Arbeitgebers an seine (eigenen) Arbeitnehmer beschränkt. Nach § 3 Nr. 11c EStG sind lediglich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26.10.22 bis zum 31.12.24 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei.
Das Gesetz sieht ausdrücklich keine Steuerfreiheit für Leistungen eines Auftraggebers an freie Mitarbeiter oder arbeitnehmerähnliche Selbständige vor.
In analoger Anwendung des BFH-Urteils vom 28.09.22, VIII R 39/19 kann davon ausgegangen werden, dass auch diese Beschränkung einer steuerlichen Vergünstigung nur auf Lohneinkünfte weder verfassungswidrig noch unionsrechtswidrig ist.
Gleichwohl kann im Einzelfall aus Gründen der Gleichbehandlung eine entsprechende Leistung des Auftraggebers geboten sein. Dennoch kommt in Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11c EStG in Betracht.
Daher sind freien Mitarbeitern bzw. arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ggf. zusätzlich gewährte inflationsbedingte Ausgleichszahlungen bei diesen als steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) bzw. als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) zu erfassen.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.
Bild: EKATERINA BOLOVTSOVA (Pexels, Pexels Lizenz)
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?