04.05.2022 — Axel Bertram. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf sieht u.a. eine Änderung des Nachweisgesetzes und damit der Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsverträgen vor. Dieser Beitrag stellt die Auswirkungen des Gesetzes auf Arbeitsverträge vor. In einem folgenden Newsletter werden wir dann über die mit dem Gesetz verbundenen Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes berichten.
Das Nachweisgesetz in seiner bisherigen Fassung sieht vor, dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich über die wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichten muss. Zu unterrichten ist zum Beispiel über Name und Anschrift der Vertragsparteien, die Tätigkeit, den Arbeitsort, die Arbeitszeit und die Kündigungsfristen. Arbeitgeber, die einen den üblichen Standards entsprechenden Mustervertrag verwenden, haben mit den dort enthaltenen Angaben bisher regelmäßig auch gleich die Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz erfüllt. So hat das Nachweisgesetz bislang keine nennenswerte Bedeutung erfahren. Künftig sollen die sich aus dem Nachweisgesetz ergebenden Verpflichtungen für Arbeitgeber deutlich erweitert werden:
Eine Angabe der obigen Details kann jedoch durch einen Hinweis auf anwendbare Tarifverträge sowie Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ersetzt werden. Ist zum Beispiel für Kündigungen die gesetzliche Regelung maßgeblich kann auch darauf verwiesen werden. Dennoch wird sich in vielen Fällen ein Anpassungsbedarf ergeben, da Arbeitsverträge (Nachweise) heute oftmals keine derartigen Verweisungen enthalten.
Eine komplizierte Regelung gilt künftig für den Zeitpunkt bis zu dem der Arbeitgeber den Nachweis erbringen muss. Bisher gibt das Gesetz eine Frist von einem Monat für den Nachweis vor. Nach der geplanten Neuregelung gelten je nach inhaltlicher Regelung Fristen, die vom ersten Arbeitstag über sieben Kalendertage nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn bis hin zu einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn reichen. In der Praxis wird ein jeweils gesonderter Nachweis nicht sinnvoll sein, sodass in aller Regel mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses der Nachweis insgesamt zu erfolgen hat.
Ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz bleibt aktuell weitgehend folgenlos, insbesondere führt er nicht zu Bußgeldern oder sonstigen Strafen. Allenfalls drohen dem Arbeitgeber Beweiserschwernisse in einem eventuellen Rechtsstreit mit dem Mitarbeiter. Der neue Gesetzentwurf sieht dagegen für Verstöße die Verhängung eines Bußgeldes von bis zu 2.000,- Euro vor. Daher sind Unternehmen gut beraten, die Einhaltung sämtlicher Vorschriften des Nachweisgesetzes umzusetzen und zu überwachen, da ansonsten Bußgelder für das Unternehmen und die Unternehmensführung drohen.
§ 3 Satz 1 Nachweisgesetz sieht künftig vor, dass bei Änderungen des Arbeitsvertrages, und hierzu dürfte auch jede Anpassung der Vergütung oder Arbeitszeit zählen, der Nachweis spätestens an dem Tag, an dem die Änderung wirksam wird, zu erbringen ist. Dies bedeutet auch für Altverträge eine regelmäßige Prüfung des Anpassungsbedarfs.
Für Altverträge, die in vielen Fällen naturgemäß die neuen Anforderungen nicht erfüllen, sieht § 5 Satz 1 Nachweisgesetz vor, dass nur auf Verlangen des Arbeitnehmers die Niederschrift auszuhändigen ist. Dies hat dann allerdings spätestens am siebten Tag nach der Aufforderung zu geschehen. Für einige Punkte gilt zwar eine längere Frist von einem Monat, praktikabel ist dies allerdings in aller Regel nicht.
Der deutsche Gesetzgeber bleibt in einigen Punkten merklich hinter den Anforderungen der Richtlinie zurück. Die Auswirkungen, sollte dies nicht noch im Gesetzgebungsprozess korrigiert werden, sind noch unklar.
Wichtig sind vor allem zwei Aspekte:
Das Gesetz soll fristgerecht am 1. August 2022 in Kraft treten. Arbeitgebern ist zu empfehlen, die Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz auch in Zukunft gleich mit Abschluss der Arbeitsverträge zu erfüllen und nicht noch zusätzlich einen Nachweis nach dem Nachweisgesetz zu produzieren. Um dieses Ziel zu erreichen wird man sich in der Gestaltung künftiger Arbeitsverträge einschließlich künftiger Änderungsvereinbarungen auf die neuen Anforderungen einzustellen haben. Die gängigen Musterverträge werden um eine Reihe von Angaben zu ergänzen sein. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, inwieweit von der Verweismöglichkeit auf Gesetz und Tarifverträge Gebrauch gemacht werden kann. Hinsichtlich bestehender Arbeitsverträge kann abgewartet werden, inwieweit Arbeitnehmer einen Nachweis verlangen.
Besonders sorgfältig beobachtet werden sollte auch, wie sich die Diskrepanzen zwischen Richtlinie und Gesetz, sollten diese bestehen bleiben, in der Praxis auswirken.
In einem in Kürze nachfolgenden Beitrag werden wir über die geplanten Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes berichten.
Der Autor:
Axel Bertram hat nach mehreren Jahren der Tätigkeit in Großkanzleien die Kanzlei EMPLAWYERS mitbegründet. Er berät in allen Bereichen des Arbeitsrechts. Neben der Dauerberatung vor allem zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen liegt sein Fokus auf der Prozessführung. Seine Mandanten sind schwerpunktmäßig in den Bereichen Logistik, Handel sowie Unternehmensberatung tätig. Zudem ist Herr Bertram für den Verlag Dashöfer als Referent tätig.
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