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Lohnsteuerliche Neuregelungen bei der Überlassung von Fahrrädern – Teil 2

07.05.2019  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Seit vielen Jahren ist es ein frommer Wunsch der Bürger, das Steuerrecht deutlich zu vereinfachen. Dieser Herzenswunsch wird nach dem Willen des Gesetzgebers auch künftig ein frommer Wunsch bleiben.

Haben Sie den ersten Teil dieses Newsletterbeitrags verpasst? Dann lesen Sie Ihn in der Ausgabe 18/2019 nach!

Lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage

Bei Fahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug anzusehen sind, ist bei der Ermittlung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage ein pauschaler Durchschnittswert anzusetzen. Wenn das Fahrrad für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzt wird, beläuft sich der pauschale monatliche Durchschnittswert auf 1% der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer.

Die tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrrads, also der Preis, den der Arbeitgeber tatsächlich gezahlt hat, sind lohnsteuerlich nicht relevant. Das bedeutet, dass Rabatte und Preisnachlässe, die der Arbeitgeber von seinem Lieferanten erhalten hat, die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern dürfen.

Die allgemeine monatliche Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG), wonach geldwerte Vorteile unter 44 Euro monatlich steuerfrei sind, darf ausdrücklich nicht angewendet werden. Soweit sich z.B. ein geldwerter Vorteil in Höhe von lediglich 20 Euro ergibt, ist dieser in voller Höhe sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.

Sonderregelung für Fahrräder, die nach dem 31.12.18 und vor dem 01.01.22 überlassen werden

Für Fahrräder, die erstmals nach dem 31.12.18 und vor dem 01.01.22 überlassen werden, ist die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte anzusetzen.

Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Begünstigung nur dann in Betracht kommt, wenn das Fahrrad erstmalig in diesem Zeitraum überlassen wird. Wurde das Fahrrad bereits vor den 01.01.19 überlassen, ist die die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage in voller Höhe anzusetzen.

Darüber hinaus kommt es ausdrücklich nicht auf den Zeitpunkt der Anschaffung, sondern auf den Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung des Fahrrades an.

Laut ausdrücklicher Regelung im Erlass ist die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage auch dann in voller Höhe anzusetzen, wenn das Fahrrad in 2018 zunächst einem Arbeitnehmer und ab 2019 einem anderen Arbeitnehmer überlassen wird.

Entwarnung, soweit keine Gehaltsumwandlung vorliegt

Vorstehende Regelungen kommen ausnahmsweise nicht zum Ansatz, wenn das Job-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, also nicht durch Gehaltsumwandlung, überlassen wird. In diesem Fall greift die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG 2019.

  Pauschalregelungen für Job-Bikes 1-%-Regelung (analog Dienstwagenbesteuerung)
     
Fahrrad bzw. E-Bike, das verkehrsrechtlich nicht als KFZ anzusehen ist ja  
Bemessungsgrundlage 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung ds Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer  
     
Erstmalige Überlassung bis zum 31.12.18 voller Ansatz der Bemessungsgrundlage  
Erstmalige Überlassung nach dem 31.12.18 Halbierung der Bemessungsgrundlage  
     
Ansatz eines geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nein  
     
Steuerfreiheit nach §3 Nr. 37 EStG    
soweit zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ja  
bei Gehaltsumwandlung nein  
     
Anwendung der Sachbezugsfreigrenze nein  
E-Bike, das verkehrsrechtlich als KFZ anzusehen ist Pauschalregelungen für Job-Bikes 1-%-Regelung (analog Dienstwagenbesteuerung)
    ja
Bemessungsgrundlage   1 % des auf volle 100 Euro abgerundeten Listenpreises im Zeitpunkt der Anschaffung
Anschaffung bis zum 31.12.18   voller Ansatz der Bemessungsgrundlage
Anschaffung nach dem 31.12.18   Halbierung der Bemessungsgrundlage
     
Ansatz eines geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte   0,03 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers pro Entfernungskilometer
     
Steuerfreiheit nach §3 Nr. 27 EStG   nein
     
Anwendung der Sachbezugsfreigrenze nein  

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.



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