12.02.2024 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Rechtsanwalt Rolf Becker erläutert das Urteil des LG München. Die Regelung des § 312k BGB ist vielen Unternehmen noch nicht recht vertraut. Sie sieht folgendes vor:
(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf dieBegründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nicht:
Es geht also um mit Verbrauchern über Webseiten geschlossene Abo-Verträge. Wird der Vertrag über Telefon oder gedruckte Werbemittel geschlossen, gilt diese spezielle Vorschrift nicht. Der Gegenstand der Vertragsleistung ist fast egal (Zeitschriften, Streaming Angebote, Lernplattformen, Kaffee/Socken-Abo, etc.). Nur Finanzdienstleistungen und kostenlose Verträge sind ausgeschlossen. Die Verträge müssen „entgeltlich“ sein. Immer geht es um sog. Dauerschuldverhältnisse, bei denen meist dauerhafte oder wiederkehrende Leistungen über einen Zeitraum hinweg erbracht werden. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Verträge nach einer Laufzeit fortsetzen oder einfach auslaufen. Auch im letzteren Fall gilt:
Die Verträge muss der Verbraucher auch (nicht nur) über eine „Kündigungschaltfläche“ kündigen können. Das muss das anbietende Unternehmen in einem festgelegten Ablauf sicherstellen.
Das Gesetz trifft zudem Anordnungen zur Kündigungsschaltfläche, meist auch Kündigungs-Button genannt und der Bestätigungsseite.
Die Schaltflächen müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Diese Formulierungen kennt man ähnlich aus den Vorgaben für die Anbieterkennzeichnung, dem sog. „Impressum“ für Webseiten nach § 5 Telemediengesetz (TMG). Dort verlangt die Regelung, dass die Angaben zum Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten sind“.
Das vom vzbv angerufene Landgericht LG München entschied in seinem am 10.10.2023 verkündeten Urteil (Az. 33 O 15098/22), dass der TV Anbieter diese Pflicht auf seiner Webseite für kostenpflichtige Streaming-Abos nicht eingehalten habe. Das beklagte Unternehmen hatte am unteren Rand seiner Webseite einen Link bereitgehalten mit der Beschriftung „WOW Abo kündigen“. Der Link führte auf eine Unterseite, auf der ein Kunde dann seine Zugangsdaten (E-Mail und Passwort) eingeben konnte. Danach führte der Weg über „Häufig gestellte Fragen“ zu der der verlinkten Frage „Wie kann ich kündigen?“ und dann gelangte man auf „Meine Abos“. Dort war die Kündigung möglich. Das reichte den Verbraucherschützern und letztlich auch den Münchner Richtern nicht.
Der TV Anbieter, so die Verbraucherschützer, müsse einen Kündigungsprozess in die Webseite integrieren, die sich wie folgt zusammensetze:
Der Kündigungsbutton müsse gut lesbar mit nichts anderem als den Worten „Verträge hier kündigen“ oder einer vergleichbaren, ebenso eindeutigen Formulierung überschrieben sein. Nach Betätigung der Schaltfläche müsse der Verbraucher auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet werden. Diese Seite müsse einen Bestätigungsbutton aufweisen, über den der Verbraucher seine Kündigung abgeben könne. Beide Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssten ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Dies muss aus Sicht der Verbraucher ohne Anmeldung auf der Webseite möglich sein.
Dem folgten die Münchner Richter im Wesentlichen. Zunächst stellten sie klar, dass es ausreicht, wenn irgendwo auf der Webseite oder einer Unterseite oder auch in einer App (auf dem Smartphone, Tablett oder etwa einem TV-Gerät) ein entsprechender Vertrag geschlossen werden kann. Dabei ist umgekehrt der Ort für den Kündigungsbutton nicht mit der Bestellseite verknüpft.
Im konkreten Fall fehlte es schon daran, dass der Verbraucher nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche unmittelbar zur Bestätigungsseite weitergeleitet wurde. Vielmehr musste der Verbraucher erst einmal seine Zugangsdaten angeben. Auf der Bestätigungsseite sieht das Gesetz nach Ansicht der Richter nur die Angaben zu Person, Vertrag und Kündigungsumständen vor. Das sei als Minimal- aber auch als Maximalvorgabe zu verstehen. Weitere Angaben sind aus Sicht der Richter „unnötige Hürden“.
Zudem ist in Fällen, in denen zunächst ein Passwort verlangt wird, das Merkmal „leicht zugänglich“ nicht erfüllt. Verbraucher können sich nicht immer an ein vor langer Zeit vergebenes Passwort erinnern.
Es dürfte in vielen Fällen für den Verbraucher eigentlich leichter sein, wenn er sich in sein Kundenkonto einloggen kann, um dann einen Vertrag zu identifizieren und dann zu kündigen. Allein das Gesetz scheint hier abweichende Vorgaben zu machen. Zwar könnte man argumentieren, dass ein Login den Angaben zur eindeutigen Identifizierbarkeit entspricht. Hier würde aber auch eine eindeutige E-Mail als Angabe ausreichen. Das Verfahren ist heute schon höchst interessant für die ähnlichen Vorgaben zum kommenden Widerrufsbutton.
Bild: freestocks.org (Pexels, Pexels Lizenz)
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