27.03.2018 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Den ersten Teil dieser Reihe finden Sie hier.
Den zweiten Teil der Reihe hier.
Wenn an der Geschäftsfreundebewirtung auch Arbeitnehmer teilnehmen, handelt es sich auch bei kostspieligen Aufwendungen, soweit diese nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht als unangemessen anzusehen sind, nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
Eintägiges Praxis-Seminar
Bitte beachten Sie, dass ggf. reisekostenrechtliche Konsequenzen zu ziehen sind, z.B. die Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers. Wie im ersten Teil dieses Beitrags bereits ausführlich dargestellt sind die vom Arbeitgeber gewährten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht nur um 9,60 Euro für ein Mittag- oder Abendessen zu kürzen, sondern um den tatsächlichen Wert der Mahlzeit, weil dieser im hier vorliegenden Sachverhalt mit 167,50 Euro den reisekostenrechtlichen Grenzwert in Höhe von 60 Euro deutlich übersteigt.
Wenn im Rahmen einer Schulungsveranstaltung freie Mitarbeiter bewirtet werden, sind diese nicht den Arbeitnehmern gleichzusetzen. Während bei den Arbeitnehmern allgemeine lohnsteuerliche Grundsätze anzuwenden sind, also die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können und ggf. lohnsteuerliche Konsequenzen zu ziehen sind, wird die Bewirtung von freien Mitarbeitern nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.07, I R 75/06 - Bewirtung von Nicht-Arbeitnehmern) einer Bewirtung von Geschäftsfreunden gleichgesetzt. In diesem Zusammenhang können nur 70% der Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Bitte beachten Sie, dass sowohl für den Betriebsausgabenabzug als auch für den Vorsteuerabzug wichtige formale Voraussetzungen zu beachten sind.
Nach Maßgabe von § 4 Absatz 5 Nr. 2 muss die betriebliche Veranlassung der Bewirtung durch folgende Angaben nachgewiesen werden:
In diesem Zusammenhang sind nicht nur die bewirteten, sondern auch die bewirtenden Personen anzugeben.
Die Namensangabe des Empfängers auf der Rechnung darf vom Rechnungsaussteller, nicht jedoch vom Rechnungsempfänger, auf der Rechnung oder einer sie ergänzende Urkunde nachgeholt werden
Auch Journalisten, Ärzte Rechtsanwälte oder andere Personen, die standesgemäßen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, sind dazu verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.
Angaben zum Anlass der Bewirtung wie „Arbeitsgespräch“, „Infogespräch“ oder „Hintergrundgespräch“ zum Anlass der Bewirtung sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ausreichend
Die Angaben müssen zeitnah gemacht und dürfen nicht nachgeholt werden. Sind die Angaben lückenhaft, können die Aufwendungen auch dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Höhe und die betriebliche Veranlassung in anderer Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Hinsichtlich des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs sind die allgemeinen Voraussetzungen nach § 14 in Verbindung mit § 15 UStG anzuwenden. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro (bis 31.12.2016 150 Euro) nicht übersteigt, gelten nach Maßgabe von § 33 UStDV vereinfachte umsatzsteuerliche Anforderungen.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Themen
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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