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Kein Pardon für Milliardäre

02.09.2024  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Transparenzregister ist dem Handelsregister ähnlich. Dort wird offengelegt, wer wirklich wirtschaftlich Berechtigter einer Unternehmung ist. Rolf Becker, Rechtsanwalt bei Alfter, erläutert, warum man das Transparenzregister als Geschäftsführer auf dem Schirm haben muss und warum es auch kein Pardon für Milliardäre gibt.

Gegen verdeckte Unternehmenslenkung

Eingerichtet wurde das Transparenzregister 2017 infolge von Änderungen im Geldwäschegesetz (BGBl, Nr. 39, vom 24. Juni 2017, S. 1822 ff) auf der Grundlage einer Umsetzung der 4. Europäischen Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/840. Die Verpflichtung, ein Transparenzregister zu erstellen, gilt für alle EU-Mitgliedstaaten. Das Register wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt.

Die Aufgabe des Transparenzregisters besteht darin, Angaben zu den „wirtschaftlich Berechtigten“ von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zu erfassen. Das wird nämlich gerne über Treuhandschaften und Strohleute verschleiert.

Pflicht zur Einholung von Informationen

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz GwG) nimmt eine GmbH und dort den Geschäftsführer in die Pflicht, die entsprechenden Informationen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und unverzüglich an das Transparenzregister zur Eintragung zu melden. Die Meldepflicht in Absatz 1 erstreckt sich auch auf spätere Änderungen der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten, ohne dass es einer Aufforderung durch die registerführende Stelle bedarf.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Unter den wirtschaftlich Berechtigten werden die natürlichen Personen gem. § 19 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 GwG (https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/) verstanden, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen letztlich direkt oder mittelbar steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Eine wirtschaftliche Berechtigung wird jedenfalls immer dann angenommen, wenn eine natürliche Person mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert. Dabei reicht jede Form von mittelbarer oder faktischer Einflussnahme aus. Eine Einsichtnahme ist jedermann mit berechtigtem Interesse möglich.

Ausnahme von der Meldepflicht

Eine wichtige Ausnahme gibt es in § 20 GwG:

Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister nach Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn sich die in § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den in § 22 Absatz 1 aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch abrufbar sind aus:
1. dem Handelsregister (§ 8 des Handelsgesetzbuchs),
2. dem Partnerschaftsregister (§ 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes),
3. dem Genossenschaftsregister (§ 10 des Genossenschaftsgesetzes),
4. dem Vereinsregister (§ 55 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
5. dem Unternehmensregister (§ 8b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs).

Das ist z. B. der Fall, wenn die Gesellschaft nur durch natürliche Personen gehalten wird und die Gesellschafterliste gem. § 40 GmbH (https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__40.html) beim Handelsregister mit eingereicht wurde. Dort ist im Übrigen in § 40 Abs. 3 GmbHG auch eine Haftung des Geschäftsführers vorgesehen, der bei Verletzung von Meldepflichten den Gläubigern auf einen daraus entstandenen Schaden haftet.

Keine Zugangsbeschränkung zu den Daten

Einer der reichsten Menschen Deutschlands, der als extrem öffentlichkeitsscheu gilt, wollte in einem aktuellen Verfahren eine Zugangsbeschränkung zu seinen Daten erreichen. Er befürchtete Straftaten, er sei gefährdet. Die Anforderungen an ein berechtigtes Interesse für eine Einsichtnahme durch Dritte seien sehr niedrig. Mit den im Transparenzregister verfügbaren Daten lasse sich ein mehr oder weniger umfassendes Profil erstellen (persönliche Identifizierungsdaten, Vermögenslage, Wirtschaftssektoren, Länder, spezifische Unternehmen). Das Verwaltungsgericht Köln entschied jetzt in einem aktuellen Urteil vom 17.07.2024 (Az. 13 K 5996/19), dass dem gestellten Antrag auf Zugangsbeschränkung trotz abstrakter Gefährdung nicht stattgegeben werden könne.

Rechtsgrundlage für den Beschränkungsanspruch ist § 23 Abs. 2 Satz 1 GwG: Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten beschränkt die registerführende Stelle die Einsichtnahme in das Transparenzregister und die Übermittlung der Daten nach § 19 Abs. 1 GwG vollständig oder teilweise, wenn ihr der wirtschaftlich Berechtigte darlegt, dass der Einsichtnahme und der Übermittlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen…
Schutzwürdige Interessen des Klägers gem. § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG liegen nicht vor. Vom Bestehen solcher Interessen ist auszugehen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Betroffenen vorliegen, durch die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten Opfer einer Katalogstraftat zu werden. Erforderlich ist das Bestehen einer abstrakten Gefahr, die durch mögliche Einsichtnahmen und Datenübermittlungen begründet oder signifikant erhöht wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger ist zwar abstrakt gefährdet. Es mangelt indes an der nach § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG erforderlichen Kausalität.

Dem Gericht fehlt die substantiierte Darlegung außergewöhnlichen Umstände.

Fazit

Gibt es in Ihrer Gesellschaft „Hintermänner“, dann sollten Sie sich als Geschäftsführer um Informationen bemühen, denn Sie haften ggf. den Gläubigern. Das aktuelle Urteil zeigt, dass es auch nur in den seltensten Fällen Zugangsbeschränkungen zu den Daten geben kann, auch nicht für Milliardäre.

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